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Übergangsregelungen nach § 64x KWG anlässlich des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes

Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) hat zu einer Ausweitung erlaubnispflichtiger Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG) geführt.

So wurden beispielsweise der Tatbestand des Betriebs eines organisierten Handelssystems in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1d KWG geschaffen, der Begriff des Finanzinstruments im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG erweitert, Ausnahmeregelungen in § 2 Absatz 1 und 6 KWG gestrichen und verengt und der Tatbestand des Eigengeschäfts im Sinne des § 32 Absatz 1a Sätze 2 und 3 KWG erweitert.

Die Neuregelungen sind seit dem 3. Januar 2018 in Kraft. Nach § 64x KWG gelten jedoch Übergangsvorschriften. Für Kreditinstitute, die am 3. Januar 2018 bereits eine Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut hatten, gilt die Erlaubnis für den Betrieb eines organisierten Handelssystems im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1d KWG demnach als erteilt. Gleiches gilt für Finanzdienstleistungsinstitute, die zu diesem Zeitpunkt eine Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1b KWG hatten.

Nach § 64x Absatz 2 bis 8 KWG müssen Institute, die die seit dem 3. Januar erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben und die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen möchten, einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG – auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 KWG –, einen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1f KWG oder einen vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 KWG stellen. Die Anträge sind bis zum 2. Juli 2018 bei der BaFin einzureichen.

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