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AFA AG-Strukturvertrieb und PrismaLife AG-Lebensversicherungen

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Beides gehört in der Branche natürlich zusammen, denn der Schwerpunkt der vermittelten Lebensversicherungsprodukte der AFA AG liegt natürlich bei der Nettopolice der PrismaLife. Das letztgenannte Unternehmen war eines der ersten Unternehmen im Bereich der Lebensversicherungen, das sogenannte Nettopolicen angeboten hatte.

Hier werden der Tarif für die Versicherung und die Kosten für die Beratung getrennt. Zu beiden Vereinbarungen gibt es dann separate Verträge, einen Vertrag mit der PrismaLife als Versicherungsgesellschaft und einen weiteren mit dem Berater. Damit werden die Vermittler-/Beratungskosten transparent gemacht, was somit eigentlich eine gute Sache ist, was auch die Verbraucherzentrale seit Jahren von den Marktteilnehmern fordert.

Nun gab es in der Vergangenheit in hunderten von Fällen aber immer wieder Streit, ob beide Verträge als „verbunden“ anzusehen sind oder aber, ob es sich hier um jeweils separate Verträge handelt, die auch rechtlich getrennt zu betrachten sind. Das ist schließlich dann wichtig, wenn der Kunde, der solche Verträge abgeschlossen hatte, zum Beispiel aus dem Versicherungsvertrag mit der PrismaLife ausgestiegen ist.

In so einem Fall war die AFA AG der Meinung, dass, auch wenn der Versicherungsvertrag gekündigt ist, die Honorarvereinbarung mit dem Vermittler weiterhin Rechtsgültigkeit besitze und vom Kunden zu erfüllen ist. In klassischen Versicherungsverträgen sind immer alle Kosten enthalten, das heißt, wenn der Kunde die Versicherungsverträge nicht mehr bedient, wird dem Vermittler ein Teil der zu erhaltenen Provision nicht mehr ausbezahlt. Für den Kunden hat das aber dann keinerlei rechtliche Folgen in Bezug auf den Vermittlerlohn.

Nun gibt es bereits seit Jahren immer wieder Gerichtsentscheidungen zu dieser Diskussion, unseren Recherchen nach überwiegend zu Lasten der AFA AG. Insofern überrascht uns auch das neue Urteil des Amtsgerichtes Strausberg/Landgerichtes Frankfurt /Oder zu diesem Thema nicht wirklich.

Weiterer Erfolg gegen die AFA AG – Schadensersatz aufgrund von Falschberatung

Berufung der AFA AG abgewiesen

Das Amtsgericht Strausberg hatte im Rechtsstreit zum Az. 10 C 325/16 einen Anspruch der AFA AG gegen unsere Mandantin auf Zahlung der vereinbarten Vergütung verneint (1.) und unserer Mandantin einen Anspruch auf Zahlung ihrer Forderung zugesprochen (2.).

Dagegen legte die AFA AG Berufung ein, jedoch ohne Erfolg.

Berufung der AFA AG abgewiesen

Die Vergütungsvereinbarung der AFA AG als Fehlerquelle

Die AFA AG vermittelt unter anderem Versicherungen der PrismaLife AG, wobei sie selbst gleichzeitig eine Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden für die Vermittlung der Versicherung abschließt.

Auffällig an der Vereinbarung ist, dass diese nach Auffassung der AFA AG unkündbar und in jedem Fall in voller Höhe zu zahlen sei, selbst wenn der Kunde seinen Lebensversicherungsvertrag bei PrismaLife kündigt. Die AFA AG begründet dies damit, dass die Vergütungsvereinbarung und die Lebensversicherung zwei voneinander unabhängige Verträge seien.

Auffassung des Gerichts
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat eine Klage auf Zahlung der restlichen Vergütung aus einer Vergütungsvereinbarung der AFA AG abgewiesen. Das Gericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts Strausbergs (Az. 10 C 325/16), dass die Vergütungsvereinbarung durch den von uns vertretenen Beklagten wirksam widerrufen und gekündigt wurde.
Das Gericht bestätigte, dass es sich bei den Verträgen (Vergütungsvereinbarung und Versicherungsvertrag) um verbundene Verträge im Sinne von § 9 Abs. 2 VVG handelt, womit beide Verträge gleichzeitig wirksam widerrufen werden können. Da auf diesen Umstand in der Beratung nicht hingewiesen wurde, erfolgte hier eine Falschberatung.

Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen eines Widerrufs fehlten

Das Landgericht wies noch einmal darauf hin, dass der Versicherungsnehmer auch auf die Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs hingewiesen werden muss. Zu den Rechtsfolgen zählen dabei auch die Auswirkungen auf die mit dem Versicherungsvertrags zusammenhängenden Verträge wie der Vergütungsvereinbarung (§ 9 Abs. 2 VVG). Gemäß dem Gericht fehlte die Belehrung, dass mit dem Widerruf des Versicherungsvertrages auch die Vergütungsvereinbarung erlischt.

Justus rät:
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut erfolgreich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der PrismaLife AG und Kunden der AFA AG.

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