Start Verbraucherschutz Anlegerschutz Meinungsergebnis zum einer Diskussion Thema P&R Container

Meinungsergebnis zum einer Diskussion Thema P&R Container

432

Sind die Investoren tatsächlich Eigentümer von Containern geworden? Diese Frage haben wir in einem kleinen Kreis mit Rechtsanwälten diskutiert.

Rechtsanwalt Frank Rüdiger Scheffler, Rechtsanwalt Daniel Blazek und weitere Anwälte aus diesen Kanzleien waren dabei unsere Gesprächspartner. Dafür das man diese Diskussion mit uns geführt hat, wollen wir uns bei allen Beteiligten herzlich bedanken.„Zwischen den P&R-Gesellschaften und den Investoren wurden so genannte „Kauf- und Verwaltungsverträge“ oder „Kauf- und Mietverträge“ abgeschlossen, wonach der Investor eine bestimmte Anzahl Container eines bestimmten Typ gemäß eines bestimmten Angebotes erwirbt und die betreffende P&R-Gesellschaft mit der Verwaltung bzw. Vermietung beauftragt.

In Ziffer 3 bzw. Ziffer 4 des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass „die Eigentumsübertragung der Container innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises“ erfolgt und „die Übergabe der Container … durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt“ bzw. „..durch den in § 2 geregelten Mietvertrag… ersetzt“ wird. In Ziffer 4 bzw. 5 wurde bestimmt, dass „der Investor … zum Nachweis der Eigentumsübertragung der Container auf Anforderung ein von P&R ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seiner Container“ erhält.

Nach Abschluss dieses Vertrages erhielt der Investor ein Schreiben der betreffenden P&R- Gesellschaft, mit welchem der Eingang des Kaufpreises sowie der Mietbeginn bestätigt wurden.

Weitere Erklärungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Container durch Investoren liegen mir bislang nicht vor.

Würdigung: 

Keine Bestimmtheit 

Die Übereignung setzt nach deutschem Recht die Einigung über den Eigentumsübergang einer bestimmten Sache und deren Übergabe voraus. Hierbei kann die Übergabe auch ersetzt werden durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (z.B. ein Verwahrungsvertrag) oder die Abtretung eines Herausgabeanspruches gegen einen Dritten. Sachenrechtlich ist zwischen dem der Übereignung zu Grunde liegendem Rechtsgeschäft (Grundgeschäft), im Fall von P&R der Kaufvertrag, und der tatsächlichen Übereignung (dingliches Rechtsgeschäft) zu unterscheiden (Abstraktionsprinzip); d.h. nur durch Abschluss eines Kaufvertrages wird niemand Eigentümer. Allerdings können die Erklärungen zur Übereignung in dem Kaufvertrag ebenfalls enthalten sein; diese können gleichfalls stillschweigend erfolgen. So ist es bei den mir bislang vorliegenden Kauf- und Verwaltungsverträgen bzw. Kauf- und Mietverträgen (im Folgenden „Verträge“) anzunehmen. Die Vertragsparteien gingen dabei davon aus, dass nach Zahlung des Kaufpreises die Eigentumsübertragung erfolgen soll. Hierin ist die Einigung über den grundsätzlichen Eigentumsübergang enthalten.

Der Veräußerer muss jedoch auch tatsächlich Eigentümer der zu übereignenden Sache sein bzw. als Berechtigter über diese verfügen können. Ob die jeweils vertragsschließende P&R-Gesellschaft Eigentümer der Container war bzw. als Berechtigte handelte, ergibt sich aus den Unterlagen bislang nicht. Dies könnte insbesondere deshalb problematisch sein, da die schweizerische P&R-Gesellschaft möglicherweise die Eigentümerin der Container war.

Allerdings ist den mir bislang vorgelegten Verträgen nicht zu entnehmen, dass eine Einigung über bestimmte, individuelle, Container erfolgte. Jedoch muss die zu übereignende Sache durch einfache äußere Merkmale so konkret bestimmt sein, dass ein unbefangener Dritter diese Sache im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges unschwer von anderen unterscheiden kann. Reine Wert- oder Mengenangaben genügen hierbei nicht (fehlende Individualisierbarkeit). Eine solche Konkretisierung hat damit im Zeitpunkt der Einigung über den Übergang nicht stattgefunden, so dass ein Eigentumserwerb bereits hieran scheitert.

Auch ist hier nicht von der Übereignung einer Sachgesamtheit auszugehen, bei welcher die Angabe der Sammelbezeichnung ausreicht, da davon auszugehen ist, dass nicht sämtliche Container eines bestimmten Typs an einen Investor übereignet wurde.

Eigentumszertifikat 

Ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass einzelnen Investoren ein Eigentumszertifikat ausgestellt wurde, ist fraglich. Grundsätzlich lässt sich durch die Übersendung des Eigentumszertifikats kein Eigentum begründen. Dieses verkörpert nicht das Recht als solches sondern könnte lediglich als Beweisanzeichen betrachtet werden. So ist auch die Formulierung in Ziffer 4 bzw. 5 des Kaufvertrages zu verstehen, wonach dieses lediglich „zum Nachweis der Eigentumsübertragung“ dient.

Allerdings könnte der Eigentumserwerb in dem Moment vollendet sein, indem das Eigentumszertifikat dem Investor zugegangen ist. Wie bereits ausgeführt muss die zu übereignende Sache in dem für den Eigentumsübergang vorgesehenen Zeitpunkt konkret bestimmt sein; d.h. bis zu diesem Zeitpunkt kann der Übereignungsvertrag auch entsprechend noch ergänzt werden. Jedoch ist ausweislich Ziffer 3 bzw. 4 des Kaufvertrages für den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung eine Zeit von „innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreise“ vorgesehen.

Hierin besteht eine gewisse zeitliche Unsicherheit, wann tatsächlich das Eigentum übergehen soll, da eine Konkretisierung fehlt. Wenn man diese Zeitspanne jedoch ansetzt, hätte die konkrete Bestimmung des Containers jedenfalls innerhalb dieser 90 Tage nach Geldeingang des Kaufpreises erfolgen müssen. Ob dies vereinzelt der Fall ist, kann hier nicht beurteilt werden. Jedenfalls liegt ein solcher Sachverhalt uns bislang nicht vor.

Weitere Sachverhalte, wie eine Konkretisierung der zu übereignenden Sache erfolgt sein könnte, liegen bislang nicht vor.

Verwaltungsvertrag bzw. Mietvertrag als Besitzmittlungsverhältnis 

Der Verwaltungsvertrag bzw. der Mietvertrag kommt grundsätzlich als Besitzmittlungsverhältnis in Betracht. Hier ist jedoch bereits problematisch, dass das Besitzmittlungsverhältnis auch über einen konkret bezeichneten Gegenstand abgeschlossen sein muss. Dies ist nicht der Fall (s.o.). Darüber hinaus ist nach dem Vertrag nicht klar, ob die P&R-Gesellschaft tatsächlich (auch mittelbarer, gestuftes Besitzmittlungsverhältnis, o.a.) Besitzer der Container war. Auch hier ist der Sachverhalt bislang nicht ausermittelt.

Zwischenergebnis 

Auf der bisherigen Tatsachengrundlage ist es eher unwahrscheinlich, dass die Investoren Eigentum an den Containern erworben haben.

Rückforderung von Ausschüttungen

Natürlich geht es auch um das Thema „Rückforderungen von Auschüttungen“ von den Anlegern. Diese Gefhar sehen wir natürlich immer noch, denn hier wurden ja Auszahlungen vorgenommen, die nicht mit echten Einnahmen hinterlegt waren. Hierzu informiert die Kanzle Jaffe wie folgt:

Nein, die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass in den vergangenen Jahren erhaltene Zahlungen automatisch von den Anlegern zu erstatten wären.

Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter im Interesse aller Gläubiger prüfen, ob insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche bestehen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Die Insolvenzordnung sieht unter bestimmten, eng beschriebenen und vom Insolvenzverwalter im Einzelnen darzulegenden und zu beweisenden Voraussetzungen vor, dass Zahlungen im Einzelfall zurückerstatten sind.

Dies betrifft beispielsweise Zahlungen an Personen, die über ein Sonderwissen über die kritische Lage der Gesellschaften verfügten. Die in der Presse diskutierte Rechtsprechung zur Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen in sog. „Schnellballsystemen“ als unentgeltliche Leistungen (sog „Schenkungsanfechtung“ nach § 134 InsO) betrifft nach derzeitiger Einschätzung anders gelagerte Sachverhalte: Dort wurden an die Anleger auf der Basis von manipulierten Bilanzen tatsächlich nicht erzielte Gewinne ausgezahlt.

Vorliegend wurden den Anlegern jedoch keine Gewinne ausgezahlt, sondern‎ Zahlungen auf Mieten bzw. Rückkäufe geleistet. Die einzelnen Vorgänge können jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den jeweiligen Insolvenzverwalter aufgearbeitet und abschließend geprüft werden; diese Prüfung kann schon von Gesetzes wegen dem noch zu bestellenden Insolvenzverwalter nicht jetzt vorweggenommen werden.“

In einfachen Worten könnte man hier auch anmerken: „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben“.

Wir sind uns sicher, dass nach der Diskussion mit unseren juristischen Sachverständigen es nun solche Rückforderungen geben wird. Nur der Zeitpunkt ist heute noch ungewiss.

Sicherstellung von Vermögenswerten

Auch das ist aus unserer Sicht ein wichtiger Punkt, der bisher größtenteils unbeachtet geblieben ist. Im Unternehmen P&R Container gibt es natürlich auch Gewinner dieses „Schneeballsystems“, die sich damit aus unserer Sicht ein illegales gestohlenes Vermögen aufgebaut haben. Hier müssen die Ermittlungsbehörden schnellstmöglich ein deutliches Zeichen setzen und diese unberechtigt erworbenen Vermögenswerte vorläufig sicherstellen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein