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EN Storage – Vermittler gewinnen vor Gericht

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Einige notleidende Direktinvestments stehen aktuell im Fokus der Berichterstattung, allen voran die Container von P&R, zuvor aber auch die PC-Systeme von EN Storage. In den letzten Jahren wurden noch andere Investments im wesentlichen zum Kauf angeboten mit schließender Nutzung/Überlassung/Verwertung, zum Beispiel Edelmetalle, Lichtanlagen und nicht zuletzt Immobilien.

Nachdem auch bei EN Storage strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der tatsächlichen Mittelverwertung bekannt wurden, erhöhten sich auch die Inanspruchnahmen der Vermittler und Berater. Die Klagen vor verschiedenen Landgerichten befassen sich sowohl mit den Kauf- und Überlassungsverträgen als auch mit den Unternehmensanleihen der EN Storage GmbH.

Im Rahmen dieser Klagen wurde die übliche Palette an Vorwürfen erhoben: So wurde zum einen der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung geltend gemacht. Die Anleger seien nicht auf Verlustrisiken hingewiesen worden. Zum anderen wurde aber auch behauptet, dass für den Vertrieb der EN Storage-Produkte Genehmigungen nach § 32 KWG erforderlich gewesen seien.

In insgesamt 6 Verfahren hat nunmehr das LG Arnsberg die Klagen gegen den jeweils zuständigen Vermittler zurückgewiesen. Die Vermittler wurden von BEMK Rechtsanwälte vertreten.

Zu den Unternehmensanleihen führte das Gericht in einem Verfahren aus, dass der Vermittler offensichtlich als Erfüllungsgehilfe im Namen der EN Storage GmbH tätig gewesen sei. Aus diesem Grunde sei ein Anlageberatungs- oder Vermittlungsvertrag lediglich mit der EN Storage GmbH abgeschlossen worden.

Eine Eigenhaftung des Vermittlers kam deshalb nicht in Betracht. Das Gericht hat somit die Rechtsauffassung von BEMK Rechtsanwälte im Hinblick auf die Unternehmensanleihen ausdrücklich bestätigt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der dort beklagte Vermittler akribisch darauf geachtet hat, die Korrespondenz mit den Anlegern ausschließlich im Namen der EN Storage GmbH zu führen.

Bezüglich der Kauf- und Überlassungsverträge – den eigentlichen Direktinvestments – ist es den klagenden Anlegern nicht gelungen, das zuständige Gericht von einer fehlerhaften Aufklärung zu überzeugen.

Hierzu ist anzumerken, dass der Anleger im Hinblick auf die von ihm behauptete Falschberatung darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Anleger muss folglich den Beweis dafür führen, dass er vom Vermittler falsch beraten wurde. Gelingt dies nicht, muss das Gericht die Klage des Anlegers abweisen.

Teilweise standen in den Verfahren aussagekräftige Vermittlungsprotokolle mit explizitem Hinweis auf ein mögliches Totalverlustrisiko zur Verfügung. Diese Protokolle haben selbstverständlich die Argumentationsführung zugunsten des Vermittlers erleichtert. Aber auch in den Fällen, in welchen die Protokolle nicht zur Verfügung standen, hat das Gericht die Klage unter Hinweis auf die Beweislast des klagenden Anlegers abgewiesen.

Die Kläger hatten auch keinen Erfolg mit ihrer Behauptung, dass die Vermittler zum Verkauf der Kauf- und Überlassungsverträge der EN Storage GmbH eine Genehmigung nach § 32 KWG bedurft hätten. In den streitgegenständlichen Verfahren reichte vielmehr der Hinweis darauf, dass der beklagte Vermittler spätestens ab Oktober 2015 über eine Genehmigung nach § 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO verfügte. Auch zur Vermittlung der Unternehmensanleihen bedurfte es einer entsprechenden Genehmigung gemäß § 32 KWG aufgrund des sogenannten Emittentenprivilegs nicht.

In keinem der Fälle konnte sich das Gericht der Auffassung der Kläger anschließen, wonach die Anlagen der EN Storage GmbH von vorneherein als unplausibel zu sehen waren. Ganz im Gegenteil stellte das Gericht fest, dass es den jeweils tätigen Vermittlern selbstverständlich nicht möglich gewesen sei, dass von der EN Storage GmbH betriebene Schneeball- bzw. Betrugssystem als solches zu entlarven.

Die Entscheidungen des LG Arnsberg sind derzeit noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die jeweils klagenden Anleger Berufung zum OLG Hamm einlegen werden.

Auch in einem weiteren, vor dem LG Augsburg geführten Rechtsstreit gehen wir aufgrund des Verlaufes der mündlichen Verhandlung von einer Klageabweisung zugunsten des Vermittlers aus.

RA Marc Ellerbrock, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, BEMK Rechtsanwälte, Markdorf, Mai 2018

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