Start Verbraucherschutz Sparkasse Altötting-Mühldorf – Vertragswechsel sonst Kündigung?

Sparkasse Altötting-Mühldorf – Vertragswechsel sonst Kündigung?

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Schon seit einiger Zeit versuchen manche Banken und Versicherungen, ihre Verträge mit Altkunden gegen neue zu tauschen oder komplett aufzulösen. Hintergrund sind zumeist die Zinsen, die höher als die aktuelle Zinsrate sind, und dem Finanzinstitut Verluste einbringen. Aktuell melden die Verbraucherzentralen eine Häufung von Beschwerden über die Sparkasse Altötting-Mühldorf, die Kunden ihres „S-Prämiensparvertrag flexibel“ ein Alternativangebot unterbreiten (was schlechtere Konditionen für den Verbraucher beinhaltet) und ansonsten mit der Kündigung drohen.

Die Sparkasse Altötting-Mühldorf teilte einem Verbraucher mit einem „S-Prämiensparvertrag flexibel“ Folgendes mit: „Nachdem sich die Zinslandschaft seit Abschluss des Vertrages grundlegend und unvorhersehbar verändert hat, haben wir uns entschieden, dieses Sparprodukt aus dem Markt zu nehmen.“ Als Alternative bot sie dem Verbraucher einen vierjährigen Zuwachssparvertrag an und drohte gleichzeitig mit der Kündigung, falls er den bestehenden Vertrag nicht beenden würde. Nach Ansicht der Marktwächterexperten handelt es sich um ein Musterschreiben, was daraufhin deutet, dass mehrere Verbraucher betroffen sind.

Alternativangebot als Minusgeschäft

Das von der Sparkasse Altötting-Mühldorf unterbreitete Angebot wies einen „durchschnittliche[n] Wertzuwachs“ von 2,19 Prozent während einer vierjährigen Laufzeit auf. Im bestehenden Vertrag hätte der Verbraucher, nach Berechnungen des Marktwächter-Teams, jedoch für denselben Zeitraum eine Rendite von circa 3,1 Prozent erwirtschaftet. Außerdem würde er im bestehenden Vertrag sogar über die vier Jahre hinaus von der Prämie profitieren.

„Das Alternativangebot ist weniger attraktiv. Verbraucher sollen mit verhältnismäßig hohen Sparzinsen geködert werden. Im bestehenden Vertrag wäre die Rendite durch die jährliche Prämie jedoch deutlich höher“, so Beate Weiser, Referentin Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Kein Kündigungsrecht vor Erreichen des Sparziels

Die Sparkasse Altötting-Mühldorf drohte in dem Schreiben mit einer Kündigung nach § 488, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der betroffene Prämiensparvertrag wurde im Jahr 2004 abgeschlossen. „Aus der Prämientabelle des Vertrags ergibt sich ein verbindliches Sparziel für eine Laufzeit von zumindest 20 Jahren. Daher besteht aus unserer Sicht in diesem Fall kein Kündigungsrecht“, so Weiser. Mit der Vereinbarung der Prämienstufe liegt auf Seite der Kunden ein Sparziel vor. Ist ein solches vereinbart, schloss der Bundesgerichtshof (BGH) ein ordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf Bausparverträge in der Ansparphase aus (BGH Urteil v. 21.2.2017, Az. XI ZR 185/16, Rn. 25). Diese Rechtsannahme eines stillschweigenden Kündigungsausschlusses ist aus Sicht der Marktwächterexperten auf Banksparpläne zu übertragen.

Einen Überblick über weitere Vorgehensweisen von Finanzinstituten bei der Beendigung langfristiger Sparverträge und zu den Kündigungsrechten bietet die Marktwächter-Untersuchung „Wenn König Kunde zur Last wird“

Quelle: https://ssl.marktwaechter.de/pressemeldung/sparkasse-altoetting-muehldorf-will-praemiensparvertraege-loswerden

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