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Staatsanwaltschaft Lübeck – Veruntreuung und Unterschlagung
FMA und "Whistleblower"

Staatsanwaltschaft Lübeck – Veruntreuung und Unterschlagung

Staatsanwaltschaft Lübeck

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

772 Js 14032/17 V 53

Vollstreckungsverfahren gegen Marianne Ida Berta Becker, geb. 19. Juli 1957

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg vom 22.01.2018 – 7 Ds (331/17) – wurde die obengenannte Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 9.316,00 € rechtskräftig verurteilt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Veruntreuung und Unterschlagung in 41 Fällen im Zeitraum vom 19.01.2016 bis 25.10.2016

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen die Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend zu machen.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lübeck zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung innerhalb dieser Frist ist formlos (schriftlich) möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten die ursprünglich Geschädigten durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, wird gebeten, den Erwerber von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.

Eine Erlöszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann an Sie frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggfs. anwaltlich beraten.

 

Lübeck, den 12.04.2018

Naujokat, Rechtspflegerin

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