Die meisten Studenten arbeiten parallel zum Studium. Ob Werkvertrag, Minijob oder kurzfristige Beschäftigung: Bei allen gibt es einige Regeln zu beachten, die Anwalt.de zusammengestellt hat: 1. Werkstudentenprivileg: Arbeiten ohne Sozialabgaben, aber nur zeitlich begrenzt
Das Werkstudentenprivileg gilt, solange das Arbeiten das Studieren nicht überwiegt. Sonst wird man als Arbeitnehmer behandelt und muss auf sein Einkommen Sozialabgaben für Krankenkasse, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen. Beiträge zur Rentenversicherung werden jedoch fällig.
- Nicht länger arbeiten als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit. In den Semesterferien gilt keine Arbeitszeitgrenze. Im laufenden Semester muss die Arbeitszeit aber wieder reduziert werden.
- Oder bei Arbeit von mehr als 20 Stunden pro Woche diese nicht mehr als 26 Wochen ausüben. Für die 26 Wochen wird vom voraussichtlichen Ende auf ein Jahr zurückgeblickt.
Bei mehreren Jobs werden die Zeiten zusammengerechnet. Wer vorwiegend am Wochenende, am Abend und in der Nacht arbeitet, darf neben dem Studium länger arbeiten, solange das Studieren weiterhin im Vordergrund steht.
Auf das Einkommen kommt es für das sogenannte Werkstudentenprivileg nicht an. Allerdings können Steuern fällig werden. Wer noch über seine Eltern familienversichert sein möchte, darf monatlich nicht mehr als 435 Euro verdienen. Sonst muss er sich selbst krankenversichern. Wer unter 30 ist bzw. noch nicht das 14. Fachsemester abgeschlossen hat, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten bei einer Krankenkasse seiner Wahl versichert. Über 30-Jährige bzw. länger Studierende müssen sich in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
2. Minijob und kurzfristige Beschäftigung: Lohn und Arbeitszeit beachten
Vom Werkstudentenprivileg abgesehen ist bereits eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei – abgesehen von der Rentenversicherung. Für diese besteht Versicherungspflicht, von der man sich aber auf Antrag befreien lassen kann. Ansonsten zahlt bei solchen Beschäftigungen nur der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer.
Wichtig ist dafür Folgendes:
- Entweder darf man regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Dann liegt eine auch als Minijob bezeichnete geringfügige Beschäftigung vor.
- Oder man arbeitet bei einem höheren Verdienst nicht länger als 3 Monate ab einer 5-Tage-Woche bzw. über 70 Arbeitstage bei einer kürzeren Arbeitswoche im Kalenderjahr. Dann ist eine kurzfristige Beschäftigung gegeben. Ab 2019 sinkt die Grenze auf nur noch zwei Monate ab einer 5-Tage-Woche bzw. 50 Arbeitstage bei weniger Wochenarbeitstagen.
Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden die Verdienste zusammengerechnet. Verdient man nur einen Cent mehr als 450 Euro, wird der Minijob zum sogenannten Midijob.
Infolgedessen muss man neben dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen. Liegt der Verdienst danach nur knapp über 450 Euro, hat man dadurch zunächst sogar weniger als 450 Euro in der Tasche. Zunächst zahlt man im Verhältnis zum Arbeitgeber geringere Sozialversicherungsbeiträge. Bis 850 Euro steigt dieser Anteil dann immer mehr an. Ab 850 Euro oder mehr zahlen beide Seiten dann jeweils die Hälfte der Beiträge.
Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen werden entsprechend die Arbeitszeiten im Kalenderjahr zusammengerechnet. Auch hier führt das Überschreiten zur Versicherungspflicht.
3. BAföG-Empfänger aufgepasst
Wer BAföG bezieht, ledig ist und keine Kinder hat, darf abhängig beschäftigt nicht mehr als 5400 Euro brutto im Bewilligungszeitraum verdienen. Bei einem höheren Einkommen wird sonst das mühsam verdiente Geld schrittweise auf die monatliche BAföG-Zahlung angerechnet, bis das BAföG schließlich aufgezehrt ist. Für Studenten mit Kindern bzw. Ehe- oder Lebenspartner gelten Freibeträge. Wer selbstständig arbeitet, für den liegt die Grenze bei einem Gewinn von 4410 Euro vor Steuern im Bewilligungszeitraum.
4. Gleiches Recht für alle
Als Student hat man weitgehend die gleichen Rechte wie reguläre Mitarbeiter. Das gilt auch bei einem Minijob.
- Im Krankheitsfall ist das Entgelt deshalb sechs Wochen weiterzuzahlen, ab dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis vier Wochen besteht. Entscheidend dafür ist, dass es rechtlich besteht und nicht dass man tatsächlich gearbeitet hat.
- Der Arbeitgeber muss außerdem entsprechend Urlaub gewähren. Besteht das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate, gibt es zumindest Teilurlaub.
- Auch für Werkstudenten und studierende Minijobber gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro brutto pro Stunde.
- Auch als Student hat man Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag es vorsieht. Da es zum regelmäßigen Verdienst zählt, kann es zum Überschreiten der 450-Euro-Grenze bei einer geringfügigen Beschäftigung führen. Dann kommt es auf den Einzelfall an, ob man durch die eintretende Sozialversicherungspflicht am Ende weniger hat oder nicht.