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Staatsanwaltschaft Köln zu Betrugsfall

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Staatsanwaltschaft Köln 115 Js 325/17

1.

Mit Beschluss vom 19.04.2017 – Aktenzeichen 505 Gs 773/17 – hat das Amtsgericht Köln die Beschlagnahme folgender bei der Deutsche Postbank AG geführten Konten einschließlich bestehender Guthaben und zukünftiger Gutschriften angeordnet:

IBAN DE83 1001 0010 0964 5621 11, Kontoinhaber: Vitalie Sasco, geboren am 14.06.1974, angeblich wohnhaft: Kirchweg 11, 28201 Bremen

IBAN DE16 1001 0010 0015 7811 94, Kontoinhaber: Vitalie Sasco, geboren am 14.06.1974, angeblich wohnhaft: Kirchweg 11, 28201 Bremen

IBAN DE27 4401 0046 0298 3044 65, Kontoinhaber: Sandor Berezsnik, geb. am 11.03.1988, angeblich wohnhaft: Billstedter Hauptstraße 121, 22117 Hamburg

Auf die Konten des Sasco erfolgte im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 11.04.2017 eine Vielzahl von Einzelüberweisungen mit Beträgen zwischen 10,00 und 750,00 Euro, die aufgrund betrügerischer Warenangebote im Internet, insbesondere auf der Auktionsplattform Ebay, veranlasst waren. Teilweise wurden die Angebote unter den Personalien Dennis Schwarz, August-Kuhn-Straße 10, 68187 Mannheim, eingestellt.

Die bei Kontoeröffnung auf den Namen Sasco vorgelegten Personalpapiere haben sich als Fälschung erwiesen, eine Person mit diesen Personalien ist nicht existent. Auch eine Person Dennis Schwarz in Mannheim konnte nicht ermittelt werden.

Auf den Konten konnte ein Gesamtbetrag von 21.787,25 EUR gesichert werden. Dieser Betrag steht – vorbehaltlich einer unter dem 31.01.2018 beim Amtsgericht Brühl beantragten Einziehungsentscheidung – zur Auskehr an die Verletzten zur Verfügung.

2.

Personen, die aufgrund betrügerischer Angebote in dem genannten Zeitraum Überweisungen auf eines der vorgenannten unter dem Namen Sasco Konten getätigt haben, werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmung in § 111l Absatz 1 der Strafprozessordnung mit dieser Veröffentlichung von der Vollziehung der Beschlagnahme benachrichtigt. Sie werden aufgefordert, gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln, 50926 Köln, zum Aktenzeichen 115 Js 325/17 mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie Ansprüche geltend machen wollen.

3.

Zum weiteren Verfahren und zur Geltendmachung der Ansprüche wird – entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 111l Absatz 3 der Strafprozessordnung – auf Folgendes hingewiesen:

Nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung erfolgt eine weitere Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung können Verletzte ihre Ansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren geltend machen. Hierzu müssen sie ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft schriftlich und formlos anmelden.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gesetzliche Regelung in § 459k der Strafprozessordnung Bezug genommen.

Reicht die gesicherte Vermögensmasse aus, um alle innerhalb der Frist angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, wird das gesicherte Vermögen an die Verletzten ausgezahlt. Wenn die gesicherte Vermögensmasse nicht zur Befriedigung aller angemeldeten Ansprüche ausreicht, kann eine Auskehr nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erfolgen. Dabei gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Verletzte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Während der Dauer der vorläufigen Sicherungsmaßnahme sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die gesicherten Vermögenswerte unzulässig, § 111h Abs. 2 Strafprozessordnung.

 

Fuchs, Oberstaatsanwalt

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