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Staatsanwaltschaft Schweinfurt zu Betrugsfall

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Staatsanwaltschaft Schweinfurt

15 Js 9053/16

Vollstreckungsverfahren gegen Molnar-Hänelt A. wegen Betruges

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 20.11.2017, Az.: 3 Ds 15 Js 9053/16 wurde der o.g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz i. H. v. 7.292,95 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Entschädigungsansprüche vorliegen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum vom 18.03.2016 bis zum 29.09.2016 tätigte der Einziehungsbetroffene bei verschiedenen Onlineshops Bestellungen über das Internet. Dabei täuschte er jeweils vor, zur Zahlung der vereinbarten Kaufpreise willens und in der Lage zu sein.

Diese Veröffentlichung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu sind die Ansprüche (aufgeschlüsselt nach Hauptsache, Zinsen und sonstiger Rechtsverfolgungskosten) binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt zu dem o.g. Aktenzeichen anzumelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Sie muss insbesondere Name, Geburtsdatum, Anschrift und eine Bankverbindung enthalten.

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des evtl. vorliegenden Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten die ursprünglich Geschädigten durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, wird gebeten den Erwerber von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können.

Andernfalls müssten die Ansprüche ggf. erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierüber wird nochmals von einem Insolvenzverwalter die Aufforderung erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird deshalb gebeten von telefonischen Rückfragen abzusehen.

Gez. Zottmann, Rechtspflegerin

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