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Staatsanwaltschaft München zu Hehlereifall

Staatsanwaltschaft München I 404 Js 138927/15 VMA

Unter dem AZ.: 404 Js 138927/15 VMA wird gegen den Beschuldigten Josef Gassner, bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Vg. gemäß Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz geführt.

Nach den bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I hat sich ein Mitarbeiter der Firma Attenberger Fleisch GmbH & Co. KG, im hiesigen Verfahren ein weiterer Mitbeschuldigter, Rindfleisch zu im Einzelnen nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 01.11.2013 bis 31.01.2015 ohne Wissen und Zustimmung seiner Arbeitgeberin rechtswidrig angeeignet. Der Beschuldigte Josef Gassner und eine weitere Beschuldigte stehen im dringenden Verdacht, in Kenntnis dieses Sachverhaltes im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund gemeinsamen Tatplans zu im Einzelnen nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum von 01.11.2013 bis 31.01.2015 dieses Rindfleisch in größeren, nicht genau bezifferbaren Mengen von dem Mitarbeiter der Firma Attenberger Fleisch GmbH & Co. KG erworben und gewinnbringend im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Firma Lehner`s Tierfutter GbR, Zenettistraße 10, 80337 München, weiterverkauft zu haben.

Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft München I schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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