Start Justiz Insolvenzverfahren NIKI Luftfahrt GmbH nach österreichischem Recht – Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahren

NIKI Luftfahrt GmbH nach österreichischem Recht – Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahren

461

In dem Verfahren über den Antrag der NIKI Luftfahrt GmbH nach österreichischem Recht, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Lackmann, mit effektivem Verwaltungssitz in Saatwinkler Damm 42 – 43, D-13627 Berlin (satzungsmäßiger Sitz: Office Park I, Top B03, A-1300 Wien-Flughafen), Registerbehörde: Handelsgericht Wien Registerbezeichnung: FN 230533 w
– Schuldnerin –

auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahren über ihr Vermögen

Geschäftszweig: Luftfahrtunternehmen

1.    Unter Aufhebung des Beschlusses über die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots gegen die Schuldnerin vom 27.12.2017 wird das eingeleitete, auf die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerichtete Verfahren als Sekundärverfahren bei lediglich formeller Änderung des Aktenzeichens unter Beibehaltung der Ordnungsnummer als IE-Sache fortgeführt.

2.    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 23.01.2018 um 13:30 Uhr als Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet.

3.    Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther
Wallstraße 14a, 10179 Berlin

4.    Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.04.2018 bei dem Insolvenzverwalter unter der Anschrift
Air Berlin Gruppe / Lucas Flöther
Postfach 10 30 10, 18005 Rostock
schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können spätestens ab dem 05.06.2018 durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg – Insolvenzgericht -, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, Raum 209, eingesehen werden. Die Niederlegung erfolgt in digitaler Form. Die Anmeldeunterlagen in Papierform werden beim Insolvenzverwalter aufbewahrt und können bei Bedarf durch das Insolvenzgericht zur Einsichtnahme angefordert werden.

5.    Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Ort

Dienstag, 10.04.2018

10:00 Uhr

Einlass ab 8:30 Uhr

Mercure Hotel MOA

Stephanstraße 41, 10559 Berlin

Hinweise:
Es wird eine Einlasskontrolle stattfinden. Es wird deshalb empfohlen, frühzeitig am Veranstaltungsort zu erscheinen sowie auf das Mitbringen von Gegenständen aller Art, die nicht unbedingt erforderlich sind, zu verzichten.

Bei Bevollmächtigungen zur Teilnahme am Termin ist § 79 ZPO i. V. m. § 4 InsO zu beachten. Gemäß § 79 ZPO kann man sich nur durch eine der dort genannten Personen, insbesondere einen Rechtsanwalt, einen Beschäftigten des Unternehmens oder einen Familienangehörigen als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

6.    Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist wegen der hohen Anzahl der zu erwartenden Forderungen der 31.08.2018.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung ihrem, Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang nach bestritten wird. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Weitere Hinweise für Gläubiger der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG sind auf der Internetseite des Insolvenzverwalters www.airberlin-inso.de zu finden.

7.    Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

8.    Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

9.    Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

10.    Es wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt (§ 67 InsO). Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses werden bestellt:

1. TUIfly GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Büntgen und Roland Keppler, geschäftsansässig Flughafenstr. 10, 30855 Langenhagen.

2. Falcon Aerospace Leasing (Ireland) 4 Limited („FAL“) vertreten d. d. Service Dubai Aerospace Enterprise (DAE) Ltd („DAE“), geschäftsansässig Central Quay, Block B Riverside IV, Sir John Rogerson’s Quay, D02 Rr77, Dublin 2, Ireland – diese ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Sax, Clifford Chance LLP, Mainzer Landstraße 46, 60325 Frankfurt/Main

3. Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Mitte, Charlottenstraße 87 – 90, 10969 Berlin

4. Stefan Tankovits, Vorsitzender des Betriebsrats der Schuldnerin, wohnhaft Neustiftgasse 108/33, A-1070 Wien (Österreich)

11.    Hinweis:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:

Der Antrag ist am 13.12.2017 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

–    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

–    von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

–    auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

–    an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 23.01.2018

36n IE 6433/17 Amtsgericht Charlottenburg, 23.01.2018

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein