Start Justiz Insolvenzverfahren SRE 8. Objektgesellschaft mbH & Co. KG – Insolvenzeröffnung

SRE 8. Objektgesellschaft mbH & Co. KG – Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SRE 8. Objektgesellschaft mbH & Co. KG, vormals Kirchplatz 2a, 04416 Markkleeberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SRE Verwaltungsgesellschaft mbH, derzeit führungslos, Gesellschafterin: SRE GmbH SIGMA REAL ESTATE, Am Gläschen 20-22, 04420 Markranstädt OT Großlehna, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Peißker (Amtsgericht Leipzig HRA 16137)

– wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 29.12.2017 mangels Masse abgewiesen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

403 IN 2174/17 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 02.01.2018

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