Start Justiz Insolvenzverfahren Meyer Bergman Dritte Projektentwicklungs GmbH & Co. KG – Insolvenzeröffnung, die Vierte

Meyer Bergman Dritte Projektentwicklungs GmbH & Co. KG – Insolvenzeröffnung, die Vierte

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Meyer Bergman Dritte Projektentwicklungs GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Meyer Bergmann Deutschland Objektgesellschaft Zwei mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Johan Peter Verloop, ehemals geschäftsansässig: Hausvogteiplatz 3 – 4, 10117 Berlin,
postalisch erreichbar: c/o Grauel Architekten, Jänickestraße 105 A, 14167 Berlin,

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 30254
– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Immobilienprojektentwicklung

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Überschuldung am 19.12.2017 um 13.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.03.2018 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Freitag, 02.02.2018
10:05 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Freitag, 04.05.2018
10:00 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 04.08.2017 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 21.12.2017

36m IN 4124/17 Amtsgericht Charlottenburg, 22.12.2017

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