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IPM GmbH International Property Management - Eröffnung des Insolvenzverfahrens
GEVG – Gesellschaft zur Entwicklung und Verwertung von Grundstücken mbH – Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen
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GEVG – Gesellschaft zur Entwicklung und Verwertung von Grundstücken mbH – Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

In dem Verfahren über den Antrag d. GEVG – Gesellschaft zur Entwicklung und Verwertung von Grundstücken mbH, Leipziger Straße 56, 10117 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Mark Boese, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRB 58964 – Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der am 07.08.2017 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen (§ 26 Insolvenzordnung).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 24.11.2017

36g IN 4166/17 Amtsgericht Charlottenburg, 27.11.2017

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