Start Justiz Insolvenzverfahren Thormann Treuhand GmbH – Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt

Thormann Treuhand GmbH – Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt

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In dem Verfahren über den Antrag d. Thormann Treuhand GmbH, Weißgerberstraße 16, 84453 Mühldorf a. Inn, vertreten durch die Gesellschafterin Thormann Capital GmbH, Gautinger Straße 10, 82319 Starnberg Registergericht: Amtsgericht Traunstein Register-Nr.: HRB 22375
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: treuhänderisches Halten von Beteiligungen für Dritte
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Mühldorf a. Inn
Innstr. 1
84453 Mühldorf a. Inn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
IN 172/17

Amtsgericht Mühldorf a. Inn – Insolvenzgericht – 26.10.2017

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