Start Justiz Strafverfahren vor dem Landgericht Bochum

Strafverfahren vor dem Landgericht Bochum

636

Landgericht Bochum II-9 KLs-450 Js 5/15-35/16

„In dem Strafverfahren vor dem Landgericht Bochum, Aktenzeichen II-9 KLs-450 Js 5/15-35/16, gegen Christian Lofi, wegen gewerbsmäßigen Betruges wird Folgendes mitgeteilt:

Das Landgericht Bochum hat die obengenannte Person unter dem Aktenzeichen 11-9 KLs-450 Js 5/15-35/16 am 06.06.2017 wegen – gewerbsmäßig begangenen – Betruges in 91 Fällen sowie versuchten Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 14.06.2017 rechtskräftig.

Im Rahmen der verurteilungsgegenständlichen Taten stellte der Verurteilte betrügerische Kaufangebote auf Internetplattformen ein. Zunächst bot er vor allem wertvolle Armbanduhren an, die er, nachdem die Käufer in Vorleistung getreten waren, nicht an diese lieferte. Später bot er in gleicher Weise auch „Apple“-Computer, Lautsprecher, Spiegelreflexkameras, Thermomix-Geräte und „Lego Star Wars“-Spielzeug an. Er agierte dabei stets unter einem Aliasnamen.

In diesem Kontext stehen den durch die Straftaten Geschädigten / Tatverletzten möglicherweise Ansprüche gegen den Verurteilten Christian Lofi zu.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat in dem der Verurteilung vorausgegangenen Ermittlungsverfahren neben den Strafverfolgungsermittlungen im Wege der sogenannten Rückgewinnungshilfe (§§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F.; 111b Abs. 5 StPO a. F.) die nachstehend aufgeführten Vermögenswerte unter anderem zu Gunsten der Tatverletzten gemäß §§ 111b ff. StPO a. F. vorläufig gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern und den Tatverletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen vollstrecken zu können.

Der dingliche Arrest des Amtsgerichts Bochum in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 16.08.2016 (64 Gs 3055/16) (in Verbindung mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Bochum vom 20.01.2016 (64 Gs 254/16) und vom 30.06.2016 (64 Gs 2442/16) sowie in Verbindung mit dem Arrestbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 02.03.2016 (31 Gs 743/16)) umfasst insgesamt einen gesicherten Betrag in Höhe von 148.124,46 Euro.

Die Kammer hat antragsgemäß diesen dinglichen Arrest sowie die in Vollziehung dieses Beschlusses und der vorgenannten weiteren Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum und des Amtsgerichts Karlsruhe durchgeführten Beschlagnahme-, Sicherungs- und Pfändungsmaßnahmen, nämlich

Pfändung von zwölf Uhren gemäß dem in Anlage beigefügten Vollstreckungsprotokoll des KHK Kruck (PP Bochum KK 22) vom 02.02.2016 (hinterlegt bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bochum zu Hinterlegungsaktenzeichen 4 HL 46/16),

Pfändung von 1.500,- Euro Bargeld gemäß Vollstreckungsprotokoll des KHK Kruck (PP Bochum KK 22) vom 01.02.2016 (eingezahlt bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Bochum unter der Buchungsnummer 1404),

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum (450 Js 5/15) vom 26.01.2016 betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der abcbank GmbH,

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum (450 Js 5/15) vom 26.01.2016 betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der GE Capital Bank AG,

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum (450 Js 5/15) vom 26.01.2016 betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der Wirecard Bank AG,

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum (450 Js 5/15) vom 26.01.2016 betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der Santander Consumer Bank AG,

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum (450 Js 5/15) vom 26.01.2016 betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der Frankfurter Sparkasse,

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum (450 Js 5/15) vom 26.01.2016 betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der RCI Banque S.A. Niederlassung Deutschland,

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum (450 Js 5/15) vom 26.01.2016 betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der Targobank AG & Co. KGaA,

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum (450 Js 5/15) vom 26.01.2016 betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der Volkswagen Bank GmbH,

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum (450 Js 5/15) vom 27.01.2016 betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der Bausparkasse Mainz Aktiengesellschaft,

Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum (450 Js 5/15) vom 27.01.2016 sowie Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Karlsruhe betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der S-Broker AG & Co. KG,

sowie

den dinglichen Arrest des Amtsgerichts Bochum vom 10.06.2015 (64 Gs 421 Js 96/15 – 1964/15) in Höhe von 1.747,00 Euro sowie den in Vollziehung dieses Arrestbeschlusses durchgeführten Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bochum vom 19.06.2015 (421 Js 96/15) betreffend Konten / Guthaben des Angeklagten Christian Lofi bei der Volkswagen Bank GmbH

für drei weitere Jahre nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufrechterhalten in Verbindung mit der entsprechenden Feststellung, dass dem Angeklagten aus den abgeurteilten Taten mindestens der arrestierte Betrag in Höhe von 148.124,46 € zugeflossen ist.

In diesem Kontext ist zu beachten, dass eine Garantie zu den Angaben hinsichtlich des gesicherten Vermögens bzw. dessen Werthaltigkeit nicht übernommen werden kann, da diese jedenfalls zum Teil ausschließlich auf den Drittschuldnererklärungen beruhen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der persönlichen Zuordnung sichergestellter Gegenstände, Forderungen sowie anderer Rechte sowie hinsichtlich Wertansätzen im Wege von Schätzungen.

Die vorliegende Mitteilung dient dem Zweck, den Tatverletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre etwaigen Ansprüche gegen den Schuldner respektive gegen sogenannte Drittempfänger (§ 73 Abs. 3 StGB a. F.) als etwaige Haftungsschuldner etc. zu prüfen und ggf. auf die sichergestellten bzw. gepfändeten und oben bezeichneten Vermögenswerte im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung Zugriff zu nehmen.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 111 i Abs. 5 StPO a. F. nach Ablauf der mit der Rechtskraft des Urteils beginnenden Frist von 3 Jahren der Staat die o. g. arrestierten Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB a. F. sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des im Urteil festgestellten dem Verurteilten zugeflossenen Betrages erwirbt, soweit nicht der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, zwischenzeitlich Sachen nach § 111 k StPO a. F. an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder Sachen nach § 111 k StPO a. F. an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der 3-Jahres-Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrests begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der oben dargestellte entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Es ist außerdem zu beachten, dass entsprechend der Diktion der Strafprozessordnung die jeweiligen Tatverletzten selbst aktiv werden müssen. Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass der/die Tatverletzte einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erwirkt. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Insoweit ausreichend ist als vorläufig vollstreckbarer Titel auch ein dinglicher Arrest gemäß §§ 916 ff. ZPO. Auf der Grundlage eines solchen Titels kann der/die Tatverletzte in das gesicherte Vermögen des Beschuldigten die Zwangsvollstreckung betreiben.

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (§ 804 Abs. 3 ZPO) gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Das bedeutet, dass ein durch eine frühere Pfändung begründetes Pfandrecht demjenigen vorgeht, welches durch eine spätere Pfändung begründet wird.

Eine Besonderheit ergibt sich indes aus den §§ 111g, 111h StPO a. F., welche den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit eröffnen, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) im Wege einer zeitlichen Rückwirkungsfiktion respektive eines Rangtausches einzutreten. Hierzu ist es erforderlich, dass der/die Tatverletzte nach vollzogener Pfändung beim zuständigen Gericht einen entsprechenden Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g, 111h StPO stellt. Sollten mehrere Tatverletzte einen derartigen Zulassungsantrag stellen, findet wiederum § 804 Abs. 3 ZPO mit der Konsequenz Anwendung, dass ein früher begründetes Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.

Dabei liegt die (gerichtliche) Geltendmachung von Ansprüchen, auch verbunden mit einem Kostentragungsrisiko, stets im Ermessen des/der jeweiligen Tatverletzten. Nicht ausreichend ist die bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft, da ein solches Vorgehen von Gesetzes wegen keinerlei Rechtswirkung entfaltet!

Die Erteilung konkreten Rechtsrats im Einzelfall kann weder durch die Staatsanwaltschaft, noch durch das Gericht erfolgen. Auch insoweit obliegt es dem/der jeweiligen Tatverletzten selbst, unter Abwägung des Kosten- und Erfolgsrisikos gegebenenfalls rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gem. § 111 i Abs. 4 StPO a. F. i.V.m. § 111 e Abs. 4 S. 1 – 3 StPO a. F.“

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein