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Auvesta Edelmetall AG in der Kritik

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Wir warnen ja schon seit Jahren vor teuren Gold- bzw Edelmetallsparplänen, da sich diese wohl eher für den Anbieter als für den Kunden lohnen, der solch einen Vertrag abschließt. Die Münchner Kanzlei Martin J. Haas Rechtsanwälte kritisiert in einem Artikel die Praxis beim Unternehmen Auvesta Edelmetall AG. Im Detail geht es um die 14% Kosten, die wohl eine Art „Agio“ darstellen und ab Beginn in Abzug gebracht werden. Möglicherweise werden davon die Provisionen an die Vermittler bezahlt? Lesen Sie hier den Artikel der Rechtsanwälte MJH, den wir Ihnen nicht vorenthalten wollten.Unsere Kanzlei ist derzeit mit der rechtlichen Interessenvertretung von Käufern der Auvesta Edelmetallsparpläne beauftragt. Die Auvesta Edelmetalle AG wurde in Focus Money (Ausgaben 3/2017) unter den „Besten Goldhändlern“ mit der Note gut ausgezeichnet.

Kopfzerbrechen bereitet unserer Kanzlei die Art und Weise der Vermittlung des Edelmetallsparplanes an unsere Mandanten, da ihnen diese Anschaffung von „Sachwerten“ als vorbehaltslos für die sichere Vermögensabsicherung und den sicheren Vermögensaufbau empfohlen wurden. Nicht nur der Vertrieb, sondern auch die Vertragsgestaltung der Auvesta Edelmetalle AG selbst betrachten wir kritisch. So verlangt die Auvesta Edelmetall AG eine 14 %ige Depoteröffnungsgebühr, welche sie als 14 %iges Agio im Rahmen des Bestellformulars und in den AGB Ziff. VI. 5.1.) ausweist.

Ob die Berechnung entsprechender Kosten rechtswirksam in dieser Art und Weise vereinbar sind, halten wir für fraglich, auch wenn andererseits Bonuszahlungen zu Gunsten des Bestellers vorgesehen sind und hoffen auf gerichtliche Überprüfung.

Unter Ziffer VI.1.1 der AGB der Auvesta Edelmetall AG für Edelmetallkauf – Gemeinsame Bedingungen, steht für uns etwas verwirrend:

„… klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Besteller das Edelmetall in Form eines ideellen Bruchteilseigentums an Edelmetall in Barrenform erwirbt …“

Das BGB kennt kein „ideelles Bruchteilseigentum“, sondern nur Bruchteilseigentum. Was „ideelles Bruchteilseigentum“ ist, verstehen wir nicht.

Auch insoweit erwarten wir eine Klärung über das Gericht. Die von unserer Kanzlei vertreten Mandanten verlangen das einbezahlte Geld (inkl. Depoteröffnungsgebühr zurück).

Man fragt sich, ob eine Depoteröffnungsgebühr im Rahmen der Vertragsfreiheit im Rahmen eines Kaufvertrages als Aufschlag in dieser Höhe rechtswirksam über AGB vereinbart werden kann. Man kann sich vortrefflich darüber streiten, ob hier ein normaler Kaufvertrag oder eine Kapitalanlage konzipiert wurde und welche Aufklärungspflichten bestehen. Nach unserer Ansicht muss ein Anlageberater – auch im Fall der Vermittlung von Edelmetallsparplänen – der Vermittler und Initiator des Sparplans in Bezug auf das Anlageobjekt, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten.

Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 –·Az. III ZR 14/15 – st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 24. April 2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9 mwN und vom 4. Dezember 2014 – III ZR 82/14, WM 2015, 68 Rn. 9). Hierzu sind der Anlageberater und auch der Initiator einer Kapitalanlage verpflichtet. Verstößt er dagegen, ist er dem Anleger zu Schadensersatz verpflichtet, was auch zu Rückabwicklung des Anlagegeschäftes führen kann. Wir halten diese Rechtsgrundsätze aus dem Kapitalanlagerecht auf den Vertrieb von Edelmetall-Sparplänen für übertragbar.

MJH Rechtsanwälte München, Rechtsanwalt Haas

Dass sich mit solcher Art von Geschäften viel Geld verdienen lässt, kann man dann auch an der aktuellen Bilanz des Unternehmens ablesen.

Auvesta Edelmetalle AG

Holzkirchen

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015

Bilanz zum 31. Dezember 2015

Aktivseite

31.12.2015 31.12.2014
EUR EUR
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 270,00 67,00
II. Sachanlagen 593.810,50 533.630,50
III. Finanzanlagen 2.876.500,00 0,00
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte 350.999,15 432.999,92
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 322.290,57 412.613,56
III. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 3.282.955,56 4.301.454,16
C. Rechnungsabgrenzungsposten 4.898,80 0,00
SUMME AKTIVA 7.431.724,58 5.680.765,14

Passivseite

31.12.2015 31.12.2014
EUR EUR
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital 50.000,00 50.000,00
II. Gewinnrücklagen 5.000,00 5.000,00
III. Bilanzgewinn 5.369.512,29 3.876.385,81
B. Rückstellungen 535.524,63 476.386,87
C. Verbindlichkeiten 1.471.687,66 1.272.992,46
SUMME PASSIVA 7.431.724,58 5.680.765,14

Anhang für das Geschäftsjahr 2015

Allgemeine Angaben

Nach im Berichtsjahr gültigen Größenmerkmalen des § 267 HGB sind 2 Merkmale (Umsatz und Bilanzsumme) im Jahresabschluss zum 31.12.2014 erstmalig überschritten. Bei Überschreiten der Größenmerkmale an 2 aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren würde die Gesellschaft als mittlere Kapitalgesellschaft einzustufen und gem. § 316 HGB prüfungspflichtig sein, was für das Berichtsjahr nach § 267 HGB „alter Fassung“ zuträfe.

Im Rahmen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) wurden die Schwellenwerte zur Qualifizierung als „mittelgroße“ Kapitalgesellschaft angehoben, u.a. ist eine Bilanzsumme bis zu 5.999.999 EUR noch als „klein“ einzustufen. Nach dieser neuen Definition ist die Gesellschaft erstmals ab dem Bilanzstichtag zum 31.12.2015 als „mittelgroße“ Kapitalgesellschaft zu qualifizieren.

Gemäß Art. 75 Abs. 2 EGHGB dürfen die angehobenen Größenklassenmerkmale des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) erstmals für nach dem 31.12.2013 beginnende Wirtschaftsjahre angewendet werden. Von diesem Wahlrecht macht die Gesellschaft Gebrauch, so dass sie für das vorliegende Wirtschaftsjahr noch als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen und gem. § 316 HGB nicht prüfungspflichtig ist.

Der vorliegende Jahresabschluss ist nach den §§ 242 ff. und den §§ 264 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) und den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) sowie den einschlägigen Bestimmungen der Satzung aufgestellt.

Durch die Anwendung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) haben sich keine Veränderungen bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ergeben. Die Steuerbilanz entspricht der Handelsbilanz.

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend § 275 Abs. 2 HGB n.F. nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Es waren aufgrund der Anwendung des „BilRUG“ gem. § 277 Abs. 1 HGB n.F. Anpassungen in der GuV-Gliederung notwendig, diese werden in einem separaten Gliederungspunkt erläutert.

Die Gesellschaft nimmt die für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Angabenerleichterungen der §§ 274a, 276 und 288 HGB teilweise in Anspruch.

Die Gesellschaft hat von der Befreiungsvorschrift nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB Gebrauch gemacht und auf die Aufstellung eines Lageberichts verzichtet.

Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung

Die zu Anschaffungskosten aktivierten immateriellen Vermögensgegenstände werden linear pro rata temporis über die voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig linear abgeschrieben.

Sachanlagen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, solche mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer abzüglich planmäßiger Abschreibungen, angesetzt. Die beweglichen Anlagegüter werden entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer pro rata temporis entsprechend ihrer Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die Bewertung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren erfolgt zu Anschaffungskosten unter Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und -preisminderungen bzw. zum niedrigeren beizulegenden Wert.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit dem Nominalbetrag angesetzt.

Die flüssigen Mittel sind in Höhe ihres Nennwerts angesetzt.

Bei Bildung der Rückstellungen ist den erkennbaren Risiken und ungewissen Verbindlichkeiten angemessen Rechnung getragen worden. Sie sind in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt.

Die Verbindlichkeiten werden mit dem jeweiligen Erfüllungsbetrag passiviert.

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag bewertet.

Angaben zu einzelnen Posten der Bilanz

Umlaufvermögen

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände stellen sich wie folgt dar:

Geschäftsjahr davon mit Restlaufzeit mehr als 1 Jahr Vorjahr davon mit Restlaufzeit mehr als 1 Jahr
Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände 322.290,57 0,00 412.613,56 0,00

Eigenkapital

Das Grundkapital beträgt € 50.000,00, eingeteilt in 50.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von 1,00 € je Aktie.

Das Grundkapital setzt sich wie folgt zusammen:

Auf den Inhaber lautende Stammaktien 50.000,00 €
Stück zu je 1,00 €
Auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 0,00 €

Entnahmen aus der gesetzlichen Gewinnrücklage fanden im Berichtsjahr nicht statt.

Im Posten Bilanzgewinn ist ein Gewinnvortrag von 2.459.095,19 € enthalten.

Sonstige Rückstellungen

Die sonstigen Rückstellungen gliedern sich wie folgt:

Risiken aus Rückforderungsansprüchen 336.000,00 €
Tantieme 2014-2015 50.400,00 €
Kosten für Strafverfahren Italien 50.000,00 €
Aufbewahrungspflichten 28.800,00 €
Formkosten für Kleinmengen 22.000,00 €
Jahresabschlusskosten 14.900,00 €
Beschaffungskosten Edelmetalle 1.913,00 €
Aufsichtsratsvergütungen 1.500,00 €
505.513,00 €

Verbindlichkeiten

Die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten gliedern sich wie folgt:

Geschäftsjahr davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr Vorjahr davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr
Verbindlichkeiten 1.471.687,66 1.471.687,66 1.272.992,46 1.272.992,46

Haftungsverhältnisse

Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB haben zum Bilanzstichtag nicht bestanden.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen

Zum Bilanzstichtag bestanden keine sonstigen finanziellen Verpflichtungen.

Angaben zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Aufgrund der Anwendung des „BilRUG“ sind Anpassungen vorgenommen worden.

Es erfolgte gem. § 277 Abs. 1 HGB n.F. eine Umgliederung folgender Posten von „Sonstige betriebliche Erträge“ auf „Umsatzerlöse“:

Geschäftsjahr Vorjahr
Erträge Depotgebühren 360.844,24 222.573,94
Erträge Vermietung 10.830,00 640,00

Die Summe der Umsatzerlöse des Vorjahres ist daher in vorliegendem Jahresabschluss gegenüber der im Jahresabschluss zum 31.12.2014 ausgewiesenen Summe um 223.213,94 EUR höher.

Sonstige Angaben

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates

Während des abgelaufenen Geschäftsjahres gehörten die folgenden Personen dem Vorstand an:

Dr. Franz Hölzl, Kaufmann

Gewinnverwendung

Nachdem natürliche Personen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind, wird vom Wahlrecht des § 325 Abs. 1 Satz 4 HGB Gebrauch gemacht.

Die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB liegen hinsichtlich dieses Jahresabschlusses nicht vor.

Soweit dieser Anhang keine Angaben über sonstige, nach den §§ 264 ff, 284 ff HGB angabepflichtige Sachverhalte enthält, haben diese im Geschäftsjahr nicht vorgelegen.

 

Holzkirchen, den 28. Juni 2016

Dr. Franz Hölzl, Vorstand

4 Kommentare

  1. Guten Tage,

    könnten Sie mich bitte über das Strafverfahren in Italien informieren? Ist der Prozess beendet? Wie ist das Urteil ausgefallen?

    Mit freundlichen Grüssen,

  2. Es gibt keine Gaunerei bei Auvesta. Laut Focus Money gehört Auvesta zu den besten Goldhändlern. Die oben gezeigte Bilanz überzeugt auf ganzer Linie positiv.

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