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Finanzkonglomerate und Eigenmittel

Finanzkonglomerate müssen gegenüber der BaFin, der Deutschen Bundesbank und in bestimmten Fällen auch der Europäischen Zentralbank nachweisen, dass sie über Eigenmittel in angemessener Höhe verfügen. Welche Angaben die Meldung enthalten muss, wird die BaFin in einem Rundschreiben festlegen, dessen Entwurf sie nun zusammen mit dem Meldeformular zur Konsultation gestellt hat.

Die Konsultation wendet sich an alle Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die nach § 18 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes (FKAG) in die Berechnung der Eigenmittel einzubeziehen sind, und sonstige Interessierte. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 17. November entgegen.

Das Rundschreiben wird die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV) ersetzen; das Formular ersetzt die Meldevordrucke nach § 10 und den Anlagen 1 bis 8 der FkSolV. Hintergrund sind neue Vorgaben aufgrund der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und -richtlinie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV) sowie Solvency II und der zugehörigen Delegierten Verordnung.

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