Start Justiz Insolvenzverfahren MS „HEDDA SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG – Insolvenzverfahren

MS „HEDDA SCHULTE“ Shipping GmbH & Co. KG – Insolvenzverfahren

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In dem Verfahren über den Antrag d. MS „HEDDA SCHULTE“ Shipping GmbH & Co.KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Beteiligung „HEDDA SCHULTE“ und „LUCIA SCHULTE“ Shipping GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Busching, Fritz-Reuter-Straße 5, 17033 Neubrandenburg Registergericht: Amtsgericht Hamburg – Registergericht – Register-Nr.: HRA 115833

– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖHRLE HAPP LUTHER, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, Gz.: 331979.11961-17
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer
Leipziger Straße 125, 10117 Berlin
Telefon: 030 3512486-50, Fax: 030 3512486-55

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen,
-ob das Amtsgericht Neubrandenburg für das Insolvenzverfahren örtlich zuständig ist,
-ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, -ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist und -welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.

Amtsgericht Neubrandenburg – Insolvenzgericht – 05.10.2017

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