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BGH begrenzt Zusatzkosten für Konten

Der Bundesgerichtshof hat abermals eine Bank in die Schranken gewiesen. Bekanntlich kennt die Bankenwelt keine Grenzen, wenn es darum geht, Zusatzkosten zu erfinden. Gegenüber der Sparkasse Freiburg brauchte es jetzt sogar den Bundesgerichtshof, der klarstellen musste, dass mehrere Zusatzentgelte der Sparkasse unwirksam sind! So darf die Bank etwa nicht fünf Euro für die Information verlangen, dass eine Überweisung abgelehnt wurde. Auch die Ablehnung oder Löschung eines Dauerauftrags darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Bank soll sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Siehe: Urt. v. 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15.
Bereits in einem früheren Urteil hatte der BGH festgestellt, dass ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr als ein übliches Konto kosten darf. Auch dagegen hatte die Sparkasse bis 2012 verstoßen.

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