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Urteil des Bundessozialgerichts

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat geurteilt, dass Firmen aus anderen EU-Staaten keinen Anspruch auf Ausnahmegenehmigungen haben, um die höheren Sozialabgaben in Deutschland für jahrelang dort eingesetzte Mitarbeiter zu sparen. Eine polnische Firma hatte 2005 und 2006 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, sich aber geweigert, die höheren Beiträge zur deutschen Sozialversicherung rückwirkend zu zahlen. Stattdessen forderte das Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung, die ihm aber verwehrt wurde. Es wies damit die Klage der polnischen Firma gegen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland zurück.

Dieses Urteil gilt aber nur für die Vergangenheit, da seit 2010 in der EU gilt, dass Arbeitnehmer in ihrem Beschäftigungsland sozialversichert sind. Wird also ein Angestellter in ein anderes Land geschickt und bleibt dort nicht länger als 24 Monate, dann gelten die Vorschriften aus dem Ursprungsland weiter.

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