Start Justiz Insolvenzverfahren Universal Brands UG (haftungsbeschränkt): Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen

Universal Brands UG (haftungsbeschränkt): Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen

319

In dem Verfahren über den Antrag d. Finanzamt für Körperschaften II, Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin, Gz.: 37/567/31075 E05 – Antragstellender Gläubiger – auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Universal Brands UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Mehling, Wilhelminenhofstraße 64, 12459 Berlin

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 161079
– Schuldnerin –

Beschluss:

Der am 08.05.2017 eingegangene Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen (§ 26 Insolvenzordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 28.07.2017

36u IN 2508/17 Amtsgericht Charlottenburg, 01.08.2017

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein