Start Justiz Insolvenzverfahren Deutscher Dunkin‘ Donuts-Franchisenehmer insolvent

Deutscher Dunkin‘ Donuts-Franchisenehmer insolvent

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Das Charlottenburger Amtsgericht hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S & C International Deutschland GmbH, Sophie-Charlotten-Str. 4b, 14059 Berlin HRB 72091, angezeigt. Das 1999 gegründete Unternehmen besitzt eine Lizenz für Dunkin’ Donuts in Deutschland.

mit lokalen Verkaufseinrichtungen in:

Am Ostbahnhof 9, 10243 Berlin

Müllerstraße 28, 13353 Berlin

Kurfürstendamm 166, 10707 Berlin

Postdamer Straße 2, 10785 Berlin

Rathausstraße 5, 10178 Berlin

U-Bhf Friedrichstraße, 10117 Berlin

Unter den Linden 78, 10117 Berlin

Karl-Marx-Straße 1, 12043 Berlin

Europaplatz 1, 10557 Berlin

S-Bahnhof Alexanderplatz, 10178 Berlin

Badstraße 4, 13357 Berlin

U-Bhf. Alexanderplatz, 10178 Berlin

Hardenbergplatz 9-15, 10623 Berlin

Am Washingtonplatz, 10557 Berlin

Segefelder Straße 1, 13597 Berlin

Kaiserdamm 26, 14057 Berlin

Frankfurter Allee 111, 10247 Berlin

Marzahner Promenade 1A, 12679 Berlin

Tauentzienstraße 8, 10789 Berlin

Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin

Nova Eventis 1, 06237 Leuna

Willy-Brandt-Platz 7, 04109 Leipzig

Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 72091

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 31.07.2017 um 11:40 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die spätere Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 31.07.2017

36s IN 4009/17 Amtsgericht Charlottenburg, 31.07.2017

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