Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der Vedranel erste Immobilienbesitz GmbH & Co. KG mangels Masse eingestellt

Insolvenzverfahren der Vedranel erste Immobilienbesitz GmbH & Co. KG mangels Masse eingestellt

358

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Vedranel erste Immobilienbesitz GmbH & Co. KG, Joachimstaler Str. 34, 10719 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Gregg und Vedranel erste Immobilienbesitz Verwaltungs GmbH

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRA 37288
– Schuldnerin –

Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 21.07.2017

36v IN 4815/08 Amtsgericht Charlottenburg, 24.07.2017

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein