Start Justiz Insolvenzverfahren Topas Energie UG (haftungsbeschränkt) – Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen

Topas Energie UG (haftungsbeschränkt) – Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen

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In dem Verfahren über den Antrag d. DAK-Gesundheit, vertreten durch d. Vorstand, Brückenstrasse 5a, 10179 Berlin, Gz.: 503 198 3397 01-410579-12400-BD – antragstellende Gläubigerin – auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Topas Energie UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Horst-Dietrich Leuenberg,

Waldstraße 99, 13403 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 134459
– Schuldnerin –

Beschluss:

Der am 24.10.2016 eingegangene Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen (§ 26 Insolvenzordnung).
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

36t IN 5841/16 Amtsgericht Charlottenburg, 20.07.2017

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