OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In dem Musterverfahren
des Herrn Jürgen Born,
Musterkläger, |
Prozessbevollmächtigter: |
gegen
1) die Deutsche Bank AG und 2) die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG |
Musterbeklagte, |
Prozessbevollmächtigter: |
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch
Richter am Oberlandesgericht Kruske, |
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2017 beschlossen:
Die Feststellungsanträge werden zurückgewiesen. |
Gründe
I)
Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens nach dem KapMuG über die Frage, ob der Prospekt der Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Patentportfolio-Fonds) vollständig und richtig ist. Der Fonds war gegründet worden, um Patentrechte aufzukaufen und sie gewinnbringend zu verwerten. In den Jahren 2006 und 2007 gaben die Musterbeklagte zu 1) und die Clou Partners GmbH (im Folgenden Clou) zwei Vorgängerfonds heraus, die sich ebenfalls mit der Verwertung von Patenten befassten (Patent Select I und Patent Select II). Unterstützend für die Ermittlung geeigneter Patente war in beiden Fonds die IP Bewertungs AG, Hamburg (im Folgenden IPB) tätig, die sich u.a. darauf spezialisiert hatte, verwertbare Patente zu identifizieren und bei der Verwertung tätig zu werden. Diese Fonds waren im August 2006 bzw. März 2007 vollständig bestückt. Die IPB ging aus der mit Satzung vom 5. April 2000 gegründeten ALSTERBLICK 8. Vermögensverwaltungs-AG hervor, die Umfirmierung wurde am 5. November 2003 beschlossen und am 13. Februar 2004 in das Handelsregister bei dem AG Hamburg eingetragen. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe hatte die IPB 43 Mitarbeiter, mehrere Monate vorher waren es 27. In der Ausgabe Januar 2007 der Zeitschrift „Absatzwirtschaft“ gab der Vorstandsvorsitzende der IPB, Herr Karsten Müller, ein Interview, in dem er u.a. äußerte:
Im Juli 2007 wurde der hier streitgegenständliche Fonds gegründet, Gründungsgesellschafterinnen waren die ZEA Beteiligungsgesellschaft mbH als Komplementärin sowie die NEUNZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin; die Eintragung der Fondsgesellschaft in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Potsdam erfolgte am 16. August 2007 (vgl. S. 137 des Prospekts). Anbieter des Beteiligungsangebots waren zum einen die Musterbeklagte zu 1), zum anderen die Clou; die Musterbeklagten waren darüber hinaus (vgl. S. 105f. des Prospekts) Vermittlerinnen der Anteile. Der Fonds sollte eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2015 haben, das Gesamtbeteiligungskapital sollte maximal 160.001.000 Euro betragen, wobei die einzelnen Anleger über die Treuhandkommanditistin an dem Fonds beteiligt sein sollten. Das Fondskonzept, wie es in dem streitgegenständlichen Prospekt dargestellt wurde (vgl. S. 58ff. des Prospekts), sah vor, dass ca. 15 bis 25 Patente erworben, veredelt und dann schließlich verwertet werden sollten. Bewertung und Aufarbeitung der Patente sollten durch die IPB erfolgen. Diese wurde in dem Prospekt (S. 19, 54) wie folgt beschrieben:
Bei Gründung des Fonds waren bereits vier Patente erworben worden (vgl. S. 65 des Prospekts), im Übrigen handelte es sich, was der Prospekt auch auswies (u.a. S. 17, 27), um einen sog. Blind-Pool-Fonds. Zu den Fonds Patent Select I und Patent Select II heißt es u.a. im Prospekt (S. 43, 44):
Die Risiken des streitgegenständlichen Fonds werden u.a. auf den Seiten 27ff. des Prospekts dargestellt, wobei u.a. auf die eingeschränkte Übertragbarkeit/das Fehlen eines Zweitmarkts (S. 36) hingewiesen wird, sowie unter der Überschrift „Kumulation von Risiken; Größenordnung des maximalen Risikos“ zusammenfassend ausgeführt wird:
Bis zum Ende der Vermarktungsphase im Januar 2008 konnte ein Kapital von 130,3 Mio. Euro eingeworben werden, wovon für ca. 21 Mio. Euro insgesamt 22 Patente erworben wurden. In den Jahren 2010, 2015 und 2016 erfolgten Ausschüttungen (1% und jeweils 10%); derzeit (seit 1. Januar 2016) befindet sich der Fonds in der Liquidationsphase, wobei die noch verbleibenden (vgl. Geschäftsbericht 2015, Anlage K B1a zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 14. Januar 2017) drei Patente bis spätestens zum dritten Quartal 2017 verwertet werden sollen. Nach Ansicht der Geschäftsführung des Fonds (vgl. Geschäftsbericht, a.a.O., S. 11) ist damit zu rechnen, dass weniger als die Hälfte des Beteiligungskapitals der Anleger an diese zurückgezahlt werden kann. Über das Vermögen der IPB wurde im Jahr 2010 ein Insolvenzverfahren eröffnet, ausweislich des Handelsregisterauszugs wurde sie am 29. März 2017 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Ab dem Jahr 2014 wurde gegen die Musterbeklagten eine Vielzahl von Klagen auf Schadensersatz erhoben, die sich vor allem darauf stützen, dass die Angaben im Prospekt – und hier vor allem zur IPB – unrichtig gewesen seien. Unter dem 11. Februar 2016 erließ das Landgericht auf Grundlage des KapMuG einen Vorlagebeschluss, der am 22. Februar 2016 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 26. Mai 2017, erweiterte der Senat das Musterverfahren auf Antrag der Beigeladenen Dengler u.a.. Danach ist insgesamt über folgende Feststellungsziele zu entscheiden:
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2016, veröffentlicht am 9. November 2016 im elektronischen Bundesanzeiger, hat der Senat den Musterkläger bestimmt. Der Musterkläger vertritt die Ansicht, im Prospekt hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die IPB, wie sich aus dem Interview aus dem Januar 2007 ergebe, erhebliche Zweifel an dem Konzept eines Blind-Pool-Fonds gehabt habe. Diese selbst sei auch nicht zutreffend beschrieben worden, da ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu optimistisch dargestellt worden seien; insbesondere hätte darauf hingewiesen werden müssen, wie sich die Anzahl der Mitarbeiter entwickelt habe. Auch sei, wobei insofern auf den Schriftsatz vom 13. Februar 2017, dort S. 5ff., verwiesen wird, aus den Umsätzen der IPB der Schluss zu ziehen, dass die IPB gerade nicht in besonderer Weise unternehmerisch tätig gewesen sei. Außerdem hätten die Mitarbeiter der IPB, soweit der Musterkläger dies habe herausfinden können, nicht die im Prospekt geschilderten Qualifikationen und seien teilweise Berufsanfänger gewesen. Die Beigeladenen Dengler u.a. behaupten, das Konzept des Fonds zur Ermittlung werthaltiger Patente sei von vornherein ungeeignet gewesen, einen Erfolg zu zeitigen. Darüber hinaus hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die IPB wegen Tätigkeiten für andere Unternehmen Interessenkonflikten ausgesetzt sei. Auch die Aufschlüsselung der Allokationskosten sei – entgegen der Darstellung im Prospekt – nicht erfolgt. Die Musterbeklagtem vertreten dagegen die Ansicht, der Prospekt sei fehlerfrei, da mehrfach auf die Risiken der Anlage hingewiesen worden sei. Die Angaben zur IPB seien zutreffend, weitere Details seien nicht anzugeben gewesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Musterparteien und der Beigeladenen (jeweils nebst Anlagen), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, verwiesen. |
II)
Zulässigkeit des Antrags
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Begründetheit des Antrags – einzelne Feststellungsziele
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 16 Abs. 2 KapMuG). |
Kruske Burmeister Rathmann