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BWF Goldskandal – Landgericht Berlin weist eine Klage auf Herausgabe des Goldes ab

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Kunde möchte „sein“ Gold haben

Das Landgericht Berlin hat am 10.05.2017 in dem Rechtsstreit 22 0 264/16 eine Klage gegen den Insolvenzverwalter der BWF Stiftung in der Trägerschaft des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. abgewiesen. In der Klage wollte ein Vertragspartner der Stiftung „seine“ Goldbarren heraus verlangen. Die Entscheidung, die von Rechtsanwalt Dr. Pforr erwirkt wurde, ist nicht rechtskräftig.

Die Klägerin hatte bei der Stiftung für 11.000 Euro Gold gekauft und gelagert. Die Stiftung fiel nach Unterschlagungs-Handlungen des Goldhändlers Herrn Gerald S. in Insolvenz. Rechnerisch entfielen auf die Klägerin 271,8735 Gramm Feingold. Das beschlagnahmte Gold ist bei der Bundesbank eingelagert. Mit der Klage wollte die Klägerin den Insolvenzverwalter zwingen, diese Goldmenge auszuhändigen. Begründet wird dieser behaupteter Anspruch mit einem Aussonderungsrecht. Aussondern dürfen im Insolvenzverfahren diejenigen Gläubiger, die nachweisen können, dass ihr Eigentum im Besitz der insolventen Firma ist (typisches Beispielt: Unternehmer leiht sich einen Bagger, Firma geht pleite, da das Eigentum eindeutig ist, kann der Eigentümer seinen Bagger vom Insolvenzverwalter verlangen). Ansonsten wird das Vermögen verwertet und „gerecht“ verteilt. Z.B. es ist Gold für 20 Mio Euro da, es melden sich Vertragspartner, die 40 Mio Euro als Summe gelten machen. Dann wird das Gold verteilt und jeder erhält 50% seinen angemeldeten Anspruchs. Also musste das Gericht entscheiden, ob die Klägerin vorab Gold für 11.000 Euro erhält oder später eine Geldzahlung in Höhe von 5.500 Euro.

Das Gericht lehnte einen direkten Herausgabeanspruch ab. Warum?

Das Gericht argumentierte, dass das Gold von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sei und daher von dem Insolvenzverwalter nicht herausgegeben werden kann. Selbst bei Freigabe des Goldes nach Ende des Strafprozesses sei die Goldherausgabe schwierig. Der Goldhändler hätte die echten Goldbarren mit unechten vermischt. Außerdem hätte die Klägerin keine Eigentumsurkunde erhalten, jedenfalls nicht vorgelegt. Im Grunde scheiterte der Anspruch auf direkte Herausgabe an Beweisproblemen, insbesondere daran, dass der Goldhändler Gerald S. nach den Erkenntnissen des Landgerichts Berlin der einzige Zeuge wäre, der der Anlegerin helfen könnte. Dieser könnte bestätigen, welche der Goldbestände in dem Keller den Anlegern gehören und welche nicht. So streiten sich jetzt der Insolvenzverwalter der Stiftung, der den Prozess zwar gewonnen hat und der Insolvenzverwalter der TMS, die die Goldverwaltung übernahm, um den Goldschatz. Das ist teuer und ineffektiv. Der Zeuge Saik wurde allerdings nicht gehört. Er hat zwar vor dem Landgericht Berlin einige Angaben gemacht, die allerdings nicht präzise genug waren. Der Streit der Insolvenzverwalter ist wie folgt: die TMS hatten den Tresor und damit gehört der TMS der Tresorinhalt. Den Tresorinhalt hat aber die Gemeinschaft der BWF Anleger bezahlt. Formaljuristisch ist damit der TMS Insolvenzverwalter erst einmal im Vorteil, muss aber die Erlöse aus der Verwertung des Goldes an den Insolvenzverwalter der BWF abtreten. Das dauert und verbrennt unnötig Geld.

Klägerin soll auf das Ende des Insolvenzverfahrens warten

Das Gericht verweist die Klägerin auf das Ende des Insolvenzverfahrens. Diesen Weg hatte der Insolvenzverwalter der Stiftung auch schon angekündigt. Schluss endlich wird alles Vermögen verteilt, nachdem die Vermögenswerte verwertet wurden (hierzu gehören Gold, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien etc.). Wann die Verbraucher Geld sehen und wie viel wollte der Insolvenzverwalter in einer Zeugenaussage im Strafprozess nicht sagen. Er meinte: wer zuviel redet, muss nur liefern. Lieber nichts ankündigen. Die Signale aus dem Strafprozess sind günstig, hier wird bald ein Straf-Urteil verkündet werden. Dann wird das Gold wieder freigegeben und der Insolvenzverwalter kann über diesen Vermögenswert verfügen (nachdem der Streit mit dem anderen Insolvenzverwalter der Goldverwaltungsfirma TMS geklärt ist).

Strafprozess in Berlin 

Hier soll bis Ende Juli 2017 nach den Planungen des Gerichts ein Strafurteil gefällt werden. Die Ehefrau des Goldhändlers Saik hatte zuletzt umfangreiche Angaben gemacht und zugegeben, dass sie einen Notfall-Schlüssel für den Tresor gehabt hatte. Sie hätte ihrem Ehemann vertraut und sich nicht weiter gekümmert, dieser sei aufbrausend und die Ehe hätte nur noch dem Papier bestanden. Sie sei unschuldig im Sinne der Anklage eines Betruges. Sie hätte auch nichts mit dem Gold zu tun gehabt, da sie sich als „Schamanin“ betätigt hätte. Das sei sehr zeitaufwendig gewesen.

Das Geständnis des Ehemanns sei richtig. Er habe als Chef alles bestimmt. So richtig beeindruckt zeigte sich das Gericht von den Ausführungen  nicht und so dauert die Untersuchungshaft der Frau S. weiter an. Vor dem Urteil – das Gericht hat aus seiner Sicht die Beweisaufnahme abgeschlossen – überraschte ein Beweisantrag des Buchhalters der Stiftung, einem Mitarbeiter der Anwaltskanzlei Kempkes, das Gericht. Die Aktien, die der Goldhändler Saik, von dem Schweizer Unternehmer Papakostas gekauft hätte, seien ca. 30 Mio Euro Wert. Von einem Betrug könne daher nicht die Rede sein, da genügend Vermögen vorhanden sei. Man solle dazu weitere Beweise durch das Gericht erheben. Das will das Gericht in den nächsten Tagen prüfen.

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