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WhatsApp – ein Fall für Abmahn-Anwälte?

Ein in seinen Konsequenzen recht seltsames Urteil hat das Amtsgericht Bad Hersfeld gefällt: Weil WhatsApp auch unverschlüsselte Daten von allen als Kontakten eingetragenen Personen an den Betreiber (d.h. letztlich Facebook) sendet, müsse jeder User des Messenger-Dienstes vor der Nutzung die Erlaubnis seiner Kontakte einholen.

Ansonsten begehe man eine Rechtsverletzung von § 28 Bundesdatenschutzgesetz, da WhatsApp das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der als Kontakte abgespeicherten Personen verletzt. Als User könne man deswegen kostenpflichtig abgemahnt werden.

Dass nun findige Anwälte beginnen, massenhaft WhatsApp-Nutzer abzumahnen, und damit durchkommen, erscheint aber (glücklicherweise) sehr unwahrscheinlich. Es mutet sowieso seltsam an, dass dafür der User und nicht der Verursacher abgestraft werden solle.

(Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschl. v. 15.05.2017, Az.: F 120/17 EASO)

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