Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen per SMS geschlossenen PKW-Kaufvertrag als nicht wirksam eingestuft. Der Beklagte hatte auf einem einschlägigen Internetportal das Fahrzeug angeboten und kein für ihn zufriedenstellendes Ergebnis erzielt. Der spätere Kläger schrieb daraufhin, dass er 15 € für den Wagen zahle, woraufhin der Verkäufer per SMS antwortete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“ Das OLG Frankfurt sah hierin eine eindeutige Scherzerklärung und erteilte zusätzlich die Hinweise:
- Kaufverträge über SMS seien prinzipiell möglich.
- Es habe sich hier eindeutig um einen Scherz gehandelt, der am Missverhältnis von Wert des Autos und Kaufpreis erkennbar war.
- Es spielt keine Rolle, dass man anders als bei einem persönlichen Gespräch bei einer SMS keine Zusatzinformationen wie Tonfall, Lautstärke und Modulation der Sprache hat.
Dieses Urteil scheint uns recht problematisch zu sein. Bedeutet das auch, dass bei einer Internetauktion der Verkäufer die Transaktion anfechten könnte, wenn er nicht genügend Geld für sein Objekt geboten bekommt?