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Bezüglich des Insolvenzverfahrens der Carat Haus & Grund AG
Insolvenzverfahren gegen die G.W.D. Gesellschaft für Wissenstransfer in der Gebäude-Diagnostik mbH
Zugbetrieb bei Locomore bleibt weiterhin eingestellt

Insolvenzverfahren gegen die G.W.D. Gesellschaft für Wissenstransfer in der Gebäude-Diagnostik mbH

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. G.W.D. Gesellschaft für Wissenstransfer in der Gebäude-Diagnostik mbH Berlin, Haynauer Str. 67A, 12249 Berlin, derzeit ohne gesetzlichen Vertreter, Alleingesellschafter Detlef G. Ullrich, Königstraße 25-27, 14109 Berlin, diese vertreten durch den Betreuer Rechtsanwalt Hans Ulrich Schramm, Kurfürstendamm 188/189, 10707 Berlin, Gz.: 149/15 St D3/3609-15
Register-Nr.: HRB 49146
– Schuldnerin –

1.    Die Prüfung der bis 15.05.2017 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.

2.    Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.06.2017 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 15.05.2017

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