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BGH kehrt Beweislast zugunsten Hausnotrufbenutzer um

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beweislast für Nutzer eines Hausnotrufes umgekehrt. Nun muss nicht mehr der Nutzer nachweisen, dass gesundheitliche Schäden Folgen von Fehlern des Notrufanbieters sind, sondern der Anbieter, dass er nicht ursächlich für entstandene Schäden verantwortlich ist.

Hintergrund ist der Fall eines schlaganfallgefährdeten 78-jährigen Mannes, der den Hausnotruf betätigte. Obwohl dem Notrufanbieter die Gefahr bekannt war, sendete es kein medizinisch geschultes Personal, sondern lediglich Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes. Diese erkannten die Notlage anscheinend nicht und ließen den Mann alleine in der Wohnung zurück. Erst drei Tagen später wurde er mit einer halbseitigen Lähmung in ein Krankenhaus eingeliefert, wo man einen wenige Tage zurückliegenden Schlaganfall diagnostizierte.
Der BGH sah in dem Verhalten des Hausnotrufanbieters eine grobe Vernachlässigung der Schutz- und Organisationspflichten und kehrte in seinem Urteil (Az.: III ZR 92/16) daher die Beweislast um.
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