Start Verbraucherschutz Santander Consumer Bank abgemahnt wegen unzulässiger Änderungen im Vertrag

Santander Consumer Bank abgemahnt wegen unzulässiger Änderungen im Vertrag

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Wenn es nach dem Willen mancher Banken und Versicherungen ginge, würden sie ihre Kosten und Leistungen bedenken- und rücksichtslos je nach Bedarf anpassen. Dass dies glücklicherweise nicht so einfach funktioniert, zeigt ein Fall, in dem die Marktwächter der Verbraucherzentralen die Santander Consumer Bank erfolgreich abgemahnt haben:

Verstoßen Klauseln zu Kreditkarten gegen geltende Gesetze, sind sie unwirksam. Das Risiko, dass Formulierungen im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig sind, liegt damit allein bei der Bank. Diesen Grundsatz hat die Santander Consumer Bank auszuhebeln versucht: Sollten Teile des Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, könne sie nach billigem Ermessen eine Bestimmung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck nahe kommt.

So etwas kann weitreichende Folgen für die Kunden haben und ist nach Ansicht der Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Sachsen nicht zulässig. Darum haben die Marktwächter die Santander Consumer Bank mit Erfolg abgemahnt. „Hier sind nach unserer Ansicht die Grenzen der Vertragsfreiheit überschritten. Ohne Rechtskenntnisse ist der Verbraucher der Bank ausgeliefert“, so Teamleiterin Carmen Friedrich.

Der Begriff „billiges Ermessen“

Ein Anbieter kann die Konditionen (z.B. Preise, Zinsen) zunächst nur dann nachträglich verändern, wenn die Vertragsbedingungen konkrete Vereinbarungen dazu enthalten. Ein Ausweichen auf die Auslegungsregel des § 315 BGB bzw. „billiges Ermessen“ setzt voraus, dass die Interessen beider Vertragspartner und das in vergleichbaren Fällen Übliche berücksichtigt werden müssen, um eine billige, d.h. gerechte Regelung zu treffen.

Es kommt u.a. auf die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, Dauer des Rechtsverhältnisses; den Wert, Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit der zu vergütenden Leistung an. Werden diese Grundsätze nicht beachtet, handelt es sich meist um eine unwirksame Regelung des „billigen Ermessens“, selbst wenn diese noch keine Willkür erkennen lässt.

Derartige Bedingungen oder Änderungen können Kunden vor Gericht prüfen lassen.

Marktwächter haben zahlreiche Anbieter angeschrieben

Die verwendete Klausel der Santander Consumer Bank bei Kreditkarten ist kein Einzelfall. Auch andere Kreditinstitute versuchen einseitig auf ein bestehendes Vertragsverhältnis Einfluss zu nehmen. Die umstrittene Formulierung „nach billigem Ermessen“ wird in verschiedenen Bereichen eingesetzt, wie die Marktwächterexperten feststellten. Auch durch Verbraucherbeschwerden im Frühwarnnetzwerk wurden derartige Fälle bekannt.

Klauseln mit „billigem Ermessen“ wurden unter anderem bei Entgelten für Bankdienstleistungen, bei Zinssätzen und bei Zusatzleistungen bei Kreditkarten gefunden. „Wir haben derartige Formulierungen bei Kreditinstituten aller Art und Größe entdeckt – von der Santander Consumer Bank über die Berliner Sparkasse bis hin zur Raiffeisenbank im Stiftland“, so Friedrich weiter. „Viele dieser Klauseln wurden bereits für rechtlich unzulässig erklärt.“

In zahlreichen Fällen ist das sächsische Marktwächter-Team bereits aktiv geworden. So wurden zum Beispiel alle Banken, die Entgelte für Bankdienstleistungen nach „billigem Ermessen“ festlegen wollten, angeschrieben. Alle betroffenen Anbieter haben schriftlich zugesichert, die Klauseln aus ihren Dokumenten zu streichen und nicht mehr zu verwenden.

Warum sind diese Klauseln verbraucherunfreundlich und oft rechtlich nicht zulässig?

Klauseln, die Kreditinstituten Festlegungen nach „billigem Ermessen“ zusichern, benennen nach Ansicht der Marktwächter keine für beide Vertragspartner klaren und nachvollziehbaren Regeln. Sie können die Kreditinstitute damit einseitig bevorzugen.

Die Rechtsprechung hierzu ist unterschiedlich: Je nachdem, in welchem Bereich die Klauseln eingesetzt werden, liegen zur Zulässigkeit bereits eindeutige Urteile vor.

In welchen Bereichen gibt es das „billige Ermessen“?

Klauseln mit „billigem Ermessen“ finden sich bei Finanzprodukten und -dienstleistungen an verschiedensten Stellen. Im Rahmen einer Untersuchung zu Girokonten und Karten haben die Marktwächter bereits vier Bereiche identifiziert (eine ausführlichere Version bieten wir in einem PDF):

  • Gebühren für Bankdienstleistungen („Entgelte“):
    Was nicht in Preis- und Leistungsverzeichnissen steht, soll dennoch abrechnet werden können. Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Sachsen hat solche Klauseln in den Preis- und Leistungsverzeichnissen der Augsburger Aktienbank AG, der comdirect bank Aktiengesellschaft, der Degussa Bank AG und der Netbank (eine Marke der Augsburger Aktienbank AG) entdeckt.
  • Festlegung von Zinssätzen:
    Der Kunde zahlt Zinsen – und die Bank soll die Zinssätze nachträglich nach „billigem Ermessen“ (und nicht etwa unter Bezug auf eine klare Zinsanpassungsregel) anpassen können. Die Degussa Bank AG nutzte eine derartige Klausel für ihre Dispositionskredite, die Raiffeisenbank im Stiftland eG setzte eine ähnliche Klausel in Verbraucherdarlehensverträgen ein.
    Versuche gibt es aber auch in die andere Richtung – wenn der Kunde Zinsen bekommen soll. Die TARGOBANK AG & Co. KGaA hat sich bei Tagesgeld- und Sparkonten das Recht eingeräumt, „den Zinssatz nach billigem Ermessen gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ festzusetzen beziehungsweise zu ändern.
  • Festlegung von Zusatzleistungen bei Kreditkarten:
    Kreditinstitute verwenden Klauseln mit „billigem Ermessen“ selbst dann, wenn es um die Anpassung von Leistungen an sich geht. So sicherten sich beispielsweise die Berliner Sparkasse und die TARGOBANK AG & Co. KGaA zu, die mit ihren Kreditkarten verbundenen Zusatzleistungen (wie zum Beispiel Versicherungen und weitere Vorteilspakete) nach „billigem Ermessen“ festzulegen und anzupassen.
  • Änderungen von unwirksamen Bestimmungen in den AGB:
    Selbst ganze Vertragsbestandteile wollen einige Kreditinstitute nach „billigem Ermessen“ anpassen, wie das Beispiel der Santander Consumer Bank AG zeigt. Die Bank verwendete in ihren Kartenbedingungen für Kreditkarten eine unzulässige Klausel. Diese erlaubte es ihr, eine „unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine nach billigem Ermessen zutreffende Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt“.

Quelle: http://www.verbraucherzentrale.de/billiges-ermessen

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