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Spielzeugpuppe „My friend Cayla“ als „verbotenes Spionagegerät“ verboten – Was müssen sie nun tun?

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Seit 2014 wird durch das chinesische Unternehmen Genesis Toys die Puppe „My friend Cayla“ produziert. Erfunden hatte diese der Amerikaner Bob Del Principe aus Los Angeles. Es handelt sich hierbei um ein interaktives Spielzeug, dass mittels Bluetooth über ein Smartphone oder ein Tablet mit Android oder iOS eine Verbindung mit dem Internet aufbaut. Dabei werden sowohl Bilder als auch Ton in beiden Richtungen übertragen. 2014 erhielt die Puppe durch den deutschen Bundesverband des Spielwaren-Einzelhandels eine Auszeichnung als „Top 10 Spielzeug des Jahres“.

Nach einer Warnung des Europäischen Verbraucherverbandes hat nun auch die Bundesnetzagentur reagiert und die Puppe als „verbotenes Spionagegerät“ vom Markt nehmen lassen. Besitzer müssen die Puppe nun zerstören. Die Verbraucherzentrale gibt Ihnen Informationen an die Hand, wie Sie als Besitzer nun reagieren müssen und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können.

Unserer Ansicht nach bedeutet das Verbot einen Mangel – Sie könnten also Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen.

Die Bundesnetzagentur hat die Puppe „My friend Cayla“ mit Mikrofon und Antenne als „versteckte, sendefähige Anlage“ eingestuft, die in Deutschland verboten ist (das regelt §90 des Telekommunikationsgesetzes, TKG). Allerdings plant die betroffene Vertriebsfirma Vivid gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur gerichtlich vorzugehen. Käufer von „Cayla“ können sich innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Frist nun auf ihren Gewährleistungsanpruch berufen – Sie können vom Händler theoretisch Geld zurück fordern.

Kann ich die Puppe „My friend Cayla“ nun reklamieren?

Die Bundesnetzagentur bewertet Cayla als verbotene Sendeanlage nach §90 TKG, weswegen man sie nicht mehr besitzen darf. Das begründet unserer Ansicht nach einen Mangel, so dass Käufer der Puppe beim Händler innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Frist ihre Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen können.

Kann ich „Cayla“ also einfach an den Händler zurückgeben?

Nein, denn laut der Bundesnetzagentur sollen Käufer verbotener Spionagegeräte „keinesfalls […] die Gegenstände an ihren Verkäufer zurücksenden, vielmehr sollten sie diese selbst vernichten“. Sie können die Puppe, erklärt die Bundesnetzagentur, dazu zu Hause vernichten und ein Foto machen (die Puppe muss sowohl als Cayla erkennbar als auch ihre Zerstörung sichtbar sein). Falls möglich, reicht es auch aus, die entsprechende Funktionalität der Puppe zu zerstören, beispielsweise durch Entfernen des Speichermediums.

Was muss ich theoretisch tun, um mein Geld zurück zu bekommen?

Statt sie zu Hause zu zerstören, können Sie die Puppe auch zu einem Recyclinghof, meist bei Ihrer Gemeinde, bringen und sich die Entsorgung mit einem Vernichtungsnachweis bestätigen lassen, den die Bundesnetzagentur bereitstellt. Mit dem Kaufbeleg und dem Vernichtungsnachweis könnten Sie dann beim Händler Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen.

Je nachdem, wie lange Sie die Puppe schon besessen haben, könnten Sie im Ergebnis den Kaufpreis zurück erhalten, eventuell abzüglich eines so genannten Nutzungswertersatzes. Macht der Händler das geltend, gäbe es nicht den vollen Kaufpreis zurück.

Muss ich mir diesen Aufwand unbedingt machen?

Laut der Bundesnetzagentur ist auch der Besitz von verbotenen Sendeanlagen strafbar. Vernichten müssen Sie die Puppe daher in jedem Fall. Die Bundesnetzagentur plant aber nach eigenen Aussagen derzeit kein Vorgehen gegen Puppenbesitzer.

Quelle: http://www.verbraucherzentrale.de/was-tun-mit-spionagepuppe-cayla

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