Start Verbraucherschutz Welche Rechte und Pflichten bestehen beim Onlineshopping für Käufer und Verkäufer?

Welche Rechte und Pflichten bestehen beim Onlineshopping für Käufer und Verkäufer?

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Im Internetzeitalter werden etliche Kaufverträge im World Wide Web geschlossen. Was aber rechtlich beim Onlineshopping gilt, weiß kaum einer. Obwohl der Einkauf zum absoluten Alltagsgeschäft zählt und täglich millionenfach Kaufverträge abgeschlossen werden, hantieren die Otto Normalverbraucher rechtlich immer wieder mit Halbwissen und etlichen Rechtsirrtümern. Es gibt deshalb zahlreiche Rechtsmythen rund um den Abschluss von Kaufverträgen und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten.

Entstanden sind diese Rechtsmythen beim Einkauf u. a. dadurch, dass Kaufvertrag nicht gleich Kaufvertrag ist. Der rechtliche Rahmen für im Geschäft abgeschlossene Kaufverträge unterscheidet sich nämlich erheblich von Einkäufen im Internet. Es gelten deshalb beim Onlineshopping andere Bedingungen, die oft mit den Regeln beim Ladenkauf verwechselt oder vermischt werden. Wir klären deshalb zehn der größten Rechtsirrtümer beim Onlineshopping auf.

Vier Irrtümer rund um den Vertrag und seine Pflichten 

Der Kaufvertrag ist die rechtliche Grundlage für den Erhalt von Produkten und deren Bezahlung. Der Vertrag legt das Pflichtenprogramm der Parteien fest, indem er z. B. vorsieht, dass der Verkäufer für ein bestimmtes Buch einen bestimmten Kaufpreis bekommt, dass das Buch mit der Post versendet wird, wohin dieses Buch geliefert wird, wann und wie der Käufer den Kaufpreis zahlt usw. All diese Punkte sind im Gesetz nicht explizit geregelt, sondern ergeben sich erst aus dem Kaufvertrag. Viele Details werden dabei häufig in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Wann der Vertrag im Internet geschlossen ist, wozu Käufer und Verkäufer verpflichtet sind und welche AGB zulässig sind, ist aber oft unklar. Die folgenden Rechtsirrtümer gehören zu den populärsten Irrtümern rund um den Vertrag und seine Pflichten.

Mit der Bestellung ist der Vertrag geschlossen

Zu den häufigsten Irrtümern im Internet gehört, dass der Kaufvertrag bereits mit dem Abschicken der Bestellung geschlossen wird. Dem ist aber nicht so, denn wie jeder andere Vertrag setzt der online abgeschlossene Kaufvertrag zwei Willenserklärungen voraus: Sowohl Käufer als auch Verkäufer müssen sich mit dem Vertragsschluss einverstanden erklären. Die Bestellung des Käufers reicht daher nicht aus, da es an dem Einverständnis des Verkäufers fehlt.

Das Einstellen der Produkte auf der Website des Onlineshops genügt nicht, denn der Verkäufer erklärt damit nur, dass er die Ware grundsätzlich verkaufen möchte, aber nicht, mit dem Verkauf an eine ganz bestimmte Person einverstanden zu sein. Damit tatsächlich ein Kaufvertrag geschlossen wird, muss der Verkäufer daher die Bestellung eines potenziellen Kunden annehmen. Hierfür reicht aber das Versenden der Ware aus, da der Verkäufer damit eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er dem Vertragsschluss zustimmt.

Verkäufer dürfen vergleichbare Waren schicken, wenn der bestellte Artikel nicht lieferbar ist

Die Verwendung von AGB gehört bei den meisten Online-Händlern zum Standard. Oftmals findet man darin eine Klausel, wonach der Verkäufer berechtigt ist, dem Käufer ein vergleichbares Produkt zu schicken, wenn das bestellte Produkt nicht mehr verfügbar ist. Rechtlich wirksam ist das aber nicht, da eine solche Klausel den Käufer unangemessen benachteiligt. Dieser hat sich ganz bewusst für das grüne Kleid, den zweiten Teil einer Trilogie oder einen runden Tisch entschieden. Ein blaues Kleid, der erste Teil der Trilogie oder der quadratische Tisch waren gerade nicht Gegenstand seiner Kaufentscheidung. Deshalb kann der Verkäufer ihn auch nicht über seine AGB zur Abnahme dieser Produkte verpflichten, sondern ihm lediglich ein entsprechendes Kaufangebot machen. Es steht dem Käufer dann frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen.

Der Onlineshop muss mehrere Bezahlmethoden anbieten

Da Studien belegt haben, dass die Umsätze mit der Anzahl der Zahlungsoptionen steigen, bieten viele Online-Händler ihren Kunden eine Vielzahl unterschiedlicher Zahlungsmethoden an. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu aber nicht. Es ist deshalb zwar aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll, mehrere Zahlungsmittel (Vorkasse, Rechnung, PayPal, Kreditkarte usw.) anzubieten, rechtlich notwendig ist es aber nicht.

Geht die Ware verloren, hat der Käufer Pech gehabt

Nicht jede verschickte Bestellung kommt tatsächlich beim Kunden an. Das Risiko, dass die bestellte Ware auf dem Transportweg verloren geht, trägt aber nicht der Kunde, sondern der Verkäufer. Deshalb haben Käufer beim Verlust der Ware nicht Pech gehabt, sondern können den gezahlten Preis zurückverlangen bzw. sind nicht mehr verpflichtet, diesen zu überweisen. Viele Online-Händler bieten auch an, die Ware erneut auf eigene Kosten zu versenden. Ein rechtlicher Anspruch auf diese meist bevorzugte Variante besteht jedoch nicht.

Drei Irrtümer rund um das Widerrufsrecht 

Im Internet abgeschlossene Kaufverträge gehören rechtlich zu den Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zusteht. Wann genau dieses Recht besteht und wann es erlischt, ist aber nicht immer klar. Diese drei Mythen zum Widerrufsrecht hört man besonders oft.

Beim Onlineshopping haben Käufer ein unbeschränktes Widerrufsrecht

Beim Onlineshopping haben Käufer grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Unbeschränkt ist dieses Widerrufsrecht aber nicht, denn es gibt einige gesetzliche Ausnahmen. Hierzu gehören z. B. leicht verderbliche Lebensmittel oder individuelle Waren, die auf spezielle Kundenwünsche angefertigt werden. Bei diesen Ausnahmen haben Käufer kein Widerrufsrecht, außer der Verkäufer gewährt es ihnen freiwillig. Die Ausnahmen müssen aber sehr eng ausgelegt werden, sodass ein individuelles Produkt nicht vorliegt, wenn nur ein Baukastensystem mit verschiedenen vorgefertigten Auswahloptionen zur Verfügung gestellt wird. Dies reicht für den Ausschluss des Widerrufsrechts nicht aus.

Für den Widerruf benötigt man einen wichtigen Grund

Viele Online-Händler wollen wissen, warum Kunden einen Vertrag widerrufen, und haben hierfür vorgefertigte Musterfragebogen. Eine Pflicht, diese auszufüllen, besteht aber nicht, denn das Widerrufsrecht besteht grundlos. Kunden dürfen den Vertrag deshalb widerrufen, ohne einen expliziten Grund zu nennen.

Beim Auspacken der Ware erlischt das Widerrufsrecht

Ebenfalls weitverbreitet findet sich der Irrglaube, das Widerrufsrecht würde erlöschen, wenn die Ware geöffnet wird. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall, denn der Online-Kunde soll dieselbe Möglichkeit haben wie der Kunde im Ladengeschäft, der sich ein Produkt ausgiebig anschauen kann, bevor er seine Kaufentscheidung trifft. Beim Internetkauf ist das nicht möglich. Deshalb dürfen sich Kunden beim Onlineshopping die bestellte Ware zu Hause ansehen und den Vertrag anschließend widerrufen, wenn sie das Produkt nicht wollen.

Allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen wie etwa versiegelte Hygiene-Artikel, Ton- und Videoaufnahmen oder Computersoftware, bei denen das Widerrufsrecht mit dem Öffnen der Verpackung bzw. Versiegelung erlischt.

Drei Irrtümer rund um die Reklamation defekter Ware

Den Begriff der Reklamation gibt es rechtlich nicht, sondern nur unterschiedliche Rechtsinstitute wie die gesetzliche Gewährleistung oder vertragliche Garantie. Diese werden aber oft verwechselt oder falsch angewendet. Zu den populärsten juristischen Ammenmärchen rund um die Reklamation gehören die folgenden Mythen.

Online-Händler müssen die gesetzliche Garantie anbieten

Eine gesetzliche Garantie gibt es nicht, sodass Online-Händler auch nicht verpflichtet sind, diese anzubieten. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine zweijährige Gewährleistung, von der auch Online-Händler kaum abweichen können. Die gesetzliche Gewährleistung enthält verschiedene Rechte des Kunden, wenn er vom Verkäufer ein mangelhaftes Produkt erhält (z. B. Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz).

Die Garantie ist dagegen eine freiwillige Leistung der Verkäufer und bezieht sich in der Regel auf den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Produkts für einen festgelegten Zeitraum. Ob eine Garantie gewährt wird, worauf sie gewährt wird, wie lange sie gewährt wird und zu welchen Bedingungen, ist den Verkäufern rechtlich freigestellt.

Der Online-Händler kann eine enge Frist zur Reklamation setzen

Vielfach findet man in den AGB der Online-Händler eine Klausel, wonach defekte Ware innerhalb einer kurzen Frist von ein oder zwei Wochen reklamiert werden muss. Diese Klauseln sind rechtlich unwirksam, denn defekte Produkte sind stets mangelhaft. Bei einem Mangel haben Käufer einen gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren, der vertraglich nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Kunden müssen sich daher mit der Reklamation nicht an die enge Frist des Onlineshops halten.

Jedoch sollten sie beachten, dass sich die Beweislast nach sechs Monaten umdreht. Nur in den ersten sechs Monaten der Gewährleistung muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei der Produktübergabe noch nicht vorhanden bzw. angelegt war. Nach Ablauf der sechs Monate kann der Verkäufer behaupten, der Käufer habe den Mangel verursacht, sodass dieser das Gegenteil nachweisen muss.

Die Kosten für die Rücksendung muss der Käufer übernehmen

Vielfach versuchen Online-Händler auch, den Kunden die Kosten für die Rücksendung der mangelhaften Produkte aufzuerlegen. Auch das ist rechtlich nicht zulässig, denn das Gesetz regelt eindeutig, dass der Verkäufer sämtliche Aufwendungen der Nacherfüllung zu tragen hat. Hierzu gehören nicht nur die Reparaturkosten oder die Kosten der Ersatzlieferung, sondern auch die Kosten der Rücksendung. Kunden sind daher nicht verpflichtet, das mangelhafte Produkt auf eigene Kosten zum Verkäufer zurückzusenden.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/zehn-grosse-rechtsirrtuemer-beim-onlineshopping-was-gilt-wirklich-bei-einkaeufen-im-netz_098372.html

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