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Rolf Briese haftet gegenüber Anleger

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Kommt jetzt eine „Steife Anlegerbriese“ auf Rolf Briese zu? Das könnte man vermuten, denn es gibt ein brisantes Urteil gegen Rolf Briese,w elches ihm sicherlich wenig Freude macht. Das Unternehmen Briese  beschreibt sich selber so: Mit einer Flotte von über 130 technisch hoch ausgerüsteten Seeschiffen im Bereich der Projekt- und Schwergutschifffahrt erfolgt die Durchführung qualifizierter Seetransporte bis hin zum Anbieten kompletter Transportlogistik (intermodale Logistik). Mehr als 225 qualifizierte Mitarbeiter an Land und über 2.000 qualifizierte und ausgebildeteMitarbeiter auf See garantieren für maßgeschneiderte Transportlösungen weltweit. Eigendefinition Ende.

Nun also hat es AUCH Rolf Briese erwischt.Verklagt wurde die Finanz- und Wirtschaftskanzlei André Tonn GmbH am 16.09.2015 vor dem Landgericht Aurich gemeinsam mit dem Gründungsgesellschafter Rolf Briese. Kläger war ein Anleger, der nun entschädigt werden wollte, denn sein Fonds war nicht so gelaufen wie man ihm das hatte bei der Beratung erläutert hatte. Beteiligt hatte sich der der Anleger im Juli 2007 auf Empfehlung der Finanz- und Wirtschaftskanzlei André Tonn GmbH an dem Briese Flottenfonds „Amrum“ GmbH &Co. KG..

Das Gericht hat sich im Rechtsstreit davon überzeugt, dass eine Mitarbeiterin der Finanz- und Wirtschaftskanzlei André Tonn GmbH die Risiken des Fonds gegenüber dem Anleger verharmlost hat. Der Kläger wollte das angelegte Geld eigentlich nur fünf Jahre anlegen und es danach für den Umzug in eine neue Wohnung und eine neue Einrichtung einsetzen. Die Beraterin hat ihm erklärt, dass die Anlage sieben Jahre laufen müsse. Die tatsächliche Laufzeit des Fonds von zehn Jahren sei unrealistisch, da die Erfahrung gezeigt habe, dass die Schiffe frühzeitiger verkauft würden und es dann früher zur Auszahlung der Gelder komme.

Hinsichtlich des mitverklagten Herrn Rolf Briese hat das Landgericht einer Haftung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht. Hiernach haften Gründungsgesellschafter, die sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedienen und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen, für deren unrichtige Angaben. Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Im Gegenzug muss der Anleger lediglich seine Beteiligung auf die Beklagten übertragen. Das wird der Anleger wohl dann gerne auch tun. Für Rolf Briese könnte das aber der Beginn einer Prozesslawine sein.

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