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Hager Partnerschaft Leipzig zum Thema des ewigen Widerrufsrechtes

In einem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zeichnet sich ein nahes Ende des „ewigen Widerrufsrechtes“ bei Verbraucherdarlehen ab.

Verbraucherdarlehensverträge können bisher nahezu ewig widerrufen werden, wenn die Bank bei Abschluss des Vertrages eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat. Da die gesetzlichen Vorschriften zum Inhalt dieser Belehrung sehr kompliziert sind und sich oft geändert haben, trifft dies auf eine große Anzahl von Verbraucherdarlehensverträgen zu. Gerade in den aktuellen Niedrigzinszeiten wird der Widerruf daher gern für eine günstige Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung genutzt („Widerrufsjoker“).

Der Gesetzgeber hat nun offensichtlich das Flehen der Bankenlobby erhört und wird dieses Widerrufsrecht zeitlich begrenzen. Das Pikante daran – die zeitliche Beschränkung wird auch für Altverträge gelten und ein insofern bestehendes Widerrufsrecht bereits 3 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes – welches voraussichtlich am 21.03.2016 sein wird – erlöschen. Diese Rückwirkung ist zwar verfassungsrechtlich umstritten, Bankkunden sollten indessen sicherheitshalber davon ausgehen, dass sie gleichwohl vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird.

Praxishinweis:

Wer sich noch mit dem Gedanken des Widerrufs eines älteren Darlehensvertrages trägt, sollte sich beeilen.

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