Eine Frage, die sich grundsätzlich immer dann stellt, wenn ein Unternehmen von der BaFin verpflichtet wird, geschlossene Darlehensverträge rückabzuwicklen, da die BaFin in den Verträgen des jeweiligen Unternehmens das Vorliegen eines Einlagegeschäftes gesehen hat. Oft sind dann angenommene Gelder so investiert, das es kaum möglich ist, die Auflagen der BaFin dann auch in dem vorgegebenen Zeitrahmen zu erfüllen. Die wirtschaftliche Folge ist dann leider oft die Insolvenzanmeldung durch und für das betroffene Unternehmen. Ob das auch hier so sein wird, bleibt abzuwarten. Im Fall der Eurotempus hatte die Bafin am 15. Dezember 2015 dem Unternehmen Eurotempus GmbH, vertreten durch die Geschäftsleitung Johannes Praß, untersagt das Einlagegeschäft weiterhin zu betreiben. Der dazu erlassene BaFin-Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Das 2000 in Köln gegründete Unternehmen Eurotempus GmbH hatte laut BaFin „auf der Grundlage von Darlehensverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsahen, gewerbsmäßig Gelder angenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.“ Dem Unternehmen Eurotempus GmbH fehlte hierfür allerdings gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) die erforderliche Erlaubnis. Sollten Anleger nicht über die Rückzahlungen informiert worden sein, so können diese sich auch direkt an die Gesellschaft wenden.