Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Gerichtsstraße 7, 26135 Oldenburg, Aktenzeichen (260 Js 29037/14) – 12 Js 100166/14 gegen Yannic Hiller u.a.; hier: nur gegen Yannic Hiller wegen gewerbsmäßigen Betruges, wurden zugunsten der durch die Straftaten Verletzten beim Beschuldigten Hiller die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte vorläufig gesichert:
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Pfändung einer Forderung des Yannic Hiller alias Marco Book gegenüber der Deutschen Postbank AG in Höhe von 2.744,67 Euro (auf einem Verwahrkonto der Deutschen Postbank AG) |
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Pfändung des Anspruchs des Yannic Hiller auf Auszahlung des sichergestellten und auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der Norddeutschen Landesbank mit der Zeitbuchnummer 63812 (17.09.2013) eingezahlten Geldbetrages in Höhe von 965 Euro |
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1.010 Euro Bargeld, hinterlegt beim Amtsgericht Wilhelmshaven zur Geschäftsnummer 08 HL 15/15 |
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ein MacBook pro incl. Zubehör. Eine Notveräußerung ist angedacht. |
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111 e Abs, 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das vorläufig gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.
Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend und hat keinerlei Rechtswirkung. Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass der Verletzte einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirkt. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist auch als vorläufig vollstreckbarer Titel ein dinglicher Arrest gemäß § 916 ff. ZPO.
Auf der Grundlage eines solchen Titels kann in die bereits durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg vorläufig gesicherten Vermögenswerte die Zwangsvollstreckung betreiben.
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus den §§ 111 g, 111 h StPO. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.
Hierzu ist es erforderlich, nach vollzogener Pfändung gemäß den §§ 111 g, 111 h StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zu stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung tritt der Verletzte in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das frühere begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.
Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei kann und darf Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu etwaigen Erfolgsaussichten geben. Von Rückfragen ist daher abzusehen. Insoweit wird es sich anbieten, eine/n Rechtsanwalt/-anwältin einzuschalten.
Oldenburg, den 03. Dezember 2015
Mollenhauer, Erste Staatsanwältin