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Daniel Blazek zum Thema Lombardium und die BaFin

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Der Bescheid der BaFin vom 4. Dezember 2015 hat schnell für Spekulationen gesorgt. Zum Teil ist von Rückabwicklung die Rede, von Verwertung, von Darlehensrückzahlungen, das alles in unmittelbarer Nachbarschaft zur Fidentum-Insolvenz. Anlegern wird empfohlen, nun ihre Rechte zu sichern, Anwälte und Vermittler empfehlen sich für Interessen- oder Mandatsgemeinschaften von Anlegern. Dabei geht unter, was sich genau hinter der knappen Mitteilung der BaFin verbirgt, dass das in Hamburg ansässige Pfandleihhaus Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien belieh und dadurch nach Ansicht der Aufsicht das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieb. Diese Frage sollten Anleger und Vermittler den Anwälten zu allererst stellen.
Zunächst einmal ist der Geschäftsbetrieb der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG nur teilweise einzustellen, nämlich „soweit“ das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG betroffen ist. Darüber hinaus ist das – nach Ansicht der BaFin unerlaubt – betriebene Kreditgeschäft unverzüglich unter Berücksichtigung der geschlossenen Vereinbarungen ordentlich zu kündigen oder soweit ein ordentliches Kündigungsrecht nicht vorgesehen ist, auslaufen zu lassen. Dazu werden Weisungen erteilt und es werden begleitende Auskünfte verlangt.

Den ordentlich gekündigten Verpfändern oder solchen mit auslaufenden Verträgen bleibt also, die Darlehen zurückzuführen. Gelingt dies nicht, tritt der Verwertungsfall ein. Insoweit ist dies konzeptionell durchaus in der „normalen“ Pfandleihetätigkeit der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG aufgefangen, die – vorerst – allerdings sich nicht weiter auf Inhaberaktien und Inhabergrundschuldbriefen beziehen darf.

Es geht also (noch) nicht darum, wie es etwa bei der Untersagung und Abwicklung eines Einlagengeschäfts häufig geschieht, dass ein Abwickler nun die Kontrolle über den Geschäftsbetrieb (mit) übernimmt und vorrangig überprüft, ob das betroffene Unternehmen seinerseits die unverzügliche Abwicklung leisten kann oder ob der Abwickler ggf. einen Insolvenzantrag stellen muss, vgl. § 37 Abs. 2 KWG. Wirtschaftlich ist es eher anders herum: Der jeweilige Verpfänder muss bei Beendigung des Pfandleihevertrages leisten.

Währenddessen hat die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG vorläufig den Anforderungen aus dem BaFin-Bescheid nachzukommen – und daneben den übrigen Geschäftsbetrieb weiter aufrechtzuerhalten. Denn die BaFin bezog die Abwicklung „lediglich“ auf die Vergabe von Darlehen gegen die Inpfandnahme von Inhabergrundschuldbriefen und Inhaberaktien, nicht jedoch auf beispielsweise Waren, Schmuck, Kunst, Uhren, Kfz.

Sachlich liegt dem Bescheid der BaFin vornehmlich die Frage zugrunde, ob hinsichtlich der Inhaberaktien und Inhabergrundschuldbriefe das sogenannte Pfandleihprivileg § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG einschlägig ist bzw. ob die Beleihung von Rechten unter das „Faustpfand“ im Sinne des KWG subsumiert werden kann. Dem könnte durchaus entgegengehalten werden, dass Aktien oder Grundschuldbriefe von „Inhabern“ nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden. Aus Sicht der Aufsicht ist jedoch nur dasjenige Pfandleihgewerbe unkritisch (und erlaubnisfrei), welches auf einem den Pfändern selbst innewohnenden Materialwert, Nutzwert oder dem Marktwert beruht.

Inwieweit dabei zivilrechtliche Erwägungen, wie diejenigen des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg im Januar 2015 zu ebenjener Frage, die öffentlich-rechtliche Auffassung prägen, ist fraglich. Jedenfalls ist zu erwarten, dass sich die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG gegen den Bescheid der BaFin zur Wehr setzt. Ebenso soll sich der Bundesgerichtshof dem Vernehmen nach mit der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts beschäftigen. Die Einordnung der kritischen Frage in das Aufsichtsrecht einerseits und das Zivilrecht andererseits bleibt also noch spannend.

Unterdessen ist in erster Linie entscheidend, wie es nachweislich um die Werthaltigkeit der Pfänder insgesamt bestellt ist und wer Rechte an den Pfändern behaupten kann. Denn das hat entscheidende Auswirklungen auf die Beteiligungen der Anleger. Als kritisch wird sich auch herausstellen, wie sich Anlegergruppen Verhalten bzw. wozu sie sich motivieren lassen. Größere Anlegerstrukturen, begleitet von bestimmten Anlegeranwälten, sind ohne Weiteres in der Lage, die jeweilige Emittentin mehr zu schädigen, als die Abwicklungsanordnung der BaFin wirtschaftlich im Zielinvestment bewirkt. Wenn der Startschuss für das sprichwörtliche „Windhundrennen“ fällt, haben nicht nur die übrigen Anleger das Nachsehen, sondern vor allem auch die Finanzdienstleister. Denn diese sollen regelmäßig für die Unwägbarkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit stillen Beteiligungen (und der Frage, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Vorrang haben oder nicht) sowie nachrangigen Rechtsverhältnissen herhalten. Für alle Beteiligten ist nun konstruktive umsichtige Planung geboten.

Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, Dezember 2015

1 Kommentar

  1. Es hört sich vernünftig an, aber Herr Blazek ist m. E. auch nicht unabhängig, weil er Wüstemann beraten hat- für mich also Partei:

    Auch Lars Wüstemann, GF von LC3 wird aktiv. Er sorgt sich um die Vermittler….. und wird sich “bald” an die Investoren wenden. Hier der Text der Mail und auch gleich die Vostellung der Kanzlei:
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    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin Geschäftsführer der Komplementärin der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG wende ich mich heute auf diesem Wege an Sie. Ich möchte Ihnen einen kurzen Zwischenstand vorab für Ihre Kunden berichten. Die am LombardClassic 3 beteiligten Anleger werden in den nächsten Tagen gesondert von mir benachrichtigt.
    Die Zahlungsschwierigkeiten der Lombardium Hamburg GmbH& Co. KG haben mich am 19. November 2015 veranlasst, die Isetreuhand GmbH als Sicherheitentruhänderin des LombardClassic 3 aufzufordern, die Pfandgüter an sich zu ziehen und damit zu sichern. Die Isetreuhand GmbH wird den Einzug der Forderungen sowie die Verwertung der Pfandgüter übernehmen. Die Isetreuhand GmbH ist von mir beauftragt und wird der Beteiligungsgesellschaft Bericht erstatten.
    Die LombardClassic 3 GmbH & Co. KG konnte die Gewinnbeteiligung per Ende November 2015 an die Anleger aufgrund der fehlenden Mittelzuflüsse von Lombardium nicht leisten. Nun ist es für alle Beteiligten auf Basis einer aktualisierten Bewertung aller Pfandgüter des LombardClassic 3 entscheidend, wann die Gelder an ihre Kunden zurückfließen können. Dafür ist eine realistische Einschätzung des Zeitraumes der Verwertung aller Pfandgüter unabdingbar.
    Ich möchte Ihnen und Ihren Kunden in ein bis zwei Monaten ein Konzept unter Einbindung unabhängiger Dritter vorlegen, das genau diese Fragen beantwortet. Die Thematik ist komplex und der LombardClassic 3 muss sich rechtlich in diesem Abwicklungsszenario sowohl mit den Anordnungen der BaFin als auch mit dem Verkaufsprospekt und den Vertragswerken auseinandersetzen.
    Daher habe ich in einem Beratungsgespräch mit BEMK Rechtsanwälte in Bielefeld erste Informationen eingeholt. Eine Zusammenfassung des Gesprächs mit BEMK Rechtsanwälte habe ich von Herrn Rechtsanwalt Daniel Blazek per E-Mail erhalten, die ich gerne an Sie (untenstehend) zur Kenntnis weiterleite.
    Herr Blazek bietet in solchen Fällen auch eine rechtsanwaltliche Unterstützung für Finanzanlagevermittler an, was ebenfalls in der untenstehenden E-Mail enthalten ist. Falls diese Information für Sie nützlich sein kann, wenden Sie sich bitte direkt an BEMK Rechtsanwälte.
    Ich werde Sie automatisch weiter informiert halten. Ihre Fragen richten Sie bitte an info@lombardclassicdrei.de. Wir werden uns um eine schnelle Antwort bemühen.
    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Isetreuhand GmbH und ich erst nach der Erstellung des oben genannten Konzeptes eine Auskunft zu den Pfandgütern und deren Bewertung geben können.
    Mit freundlichen Grüßen
    Lars Wüstemann
    ________________________________________
    Lars Wüstemann
    LombardClassic 3 GmbH & Co. KG
    Burchardstraße 14 · 20095 Hamburg
    E-Mail: wuestemann@lombardclassicdrei.de
    Von: Daniel Blazek [mailto:d.blazek@rae-bemk.de]
    Gesendet: Montag, 14. Dezember 2015 13:38
    An: ‘wuestemann@lombardclassicdrei.de’
    Cc: Anita Pohl; Stephanie Schmitt; Voronzeva, Olga – BEMK Rechtsanwälte
    Betreff: Lombardium, Vertretung von Vermittlerinteressen, Prävention
    Sehr geehrter Herr Wüstemann,
    ich bedanke mich für das konstruktive Gespräch am 11. Dezember 2015 in Bielefeld, an welchem Sie in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der LombardClassic Verwaltungs GmbH teilgenommen haben.
    Sie baten mich um Darlegung meiner Auffassung von der allgemeinen Lage bei Lombardium. Ich bin allen in allem der Ansicht, dass die sprichwörtliche Suppe nicht so heiß gegessen wird, wie die Anlegeranwälte sie gerade kochen.
    In den medialen Verlautbarungen geht einiges durcheinander. Fakt ist, dass die Verfügung der BaFin lediglich die beliehenen Inhaberpapiere betraf. Damit wird nur ein Teil der Pfänder der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG abgewickelt. Im Zweifel bedeutet das, dass die betroffenen Pfänder versteigert, d.h. verwertet werden. Dieser Fall ist konzeptionell abgedeckt; er tritt auch ein, wenn ein Verpfänder nicht an den Gläubiger leisten kann. Die BaFin-Verfügung bedeutet weder, dass das gesamte Geschäft abgewickelt wird, noch betrifft sie die Emittentin, noch hat die Insolvenz der Fidentum GmbH Auswirkungen auf die Beteiligungen der Anleger.
    Die Anlegeranwälte und Interessengemeinschaften werden dies nichtsdestotrotz aufgreifen. Es geschieht bereits. Es wird empfohlen werden, die Vermittler zu verklagen sowie die Beteiligungen schnellstmöglich zu beenden. Das ist normal; damit verdienen Anlegeranwälte Geld.
    Aus meiner Sicht ist es jedoch verfehlt und kann gerade für die Anleger ins Desaster führen. Darüber hinaus sind im Bereich der stillen Beteiligungen sowie in Fragen des Nachrangs schwierige Rechtsfragen zu beachten. Ich bin der Ansicht, dass zunächst einmal die Pfänder bewertet, die Rechtsverhältnisse überprüft und die Emissionen bestmöglich fortgeführt, ggf. reorganisiert werden sollten.
    Als weiteren Ansatz unserer Beratungstätigkeit habe ich Ihnen geschildert, dass die Leidtragenden solcher Situationen und Stimmungsmache leider immer die Finanzdienstleister sind. Ganz gleich, was es auf Ebene der Emittentin zu beachten gibt, sind die Finanzdienstleister aus Sicht der Anlegeranwälte ein unabhängiges, ggf. voll haftendes, vielleicht versichertes Ziel. Es spielt dann auch keine Rolle, in welcher Interessengemeinschaft die Anleger sich organisieren: Wenn ein Vermittler beispielsweise an 30 Kunden vermittelt hat und nicht alle einer IG beitreten oder später abspringen, weil sie den Versprechungen der Anlegeranwälte glauben, so können sie jeder spielend von den renitenten Kunden fünfzehnmal verklagt werden. Für die außergerichtliche Inanspruchnahme tritt auch keine VSH ein, so dass die Kosten der außergerichtlichen Abwehr den Finanzdienstleistern selbst zur Last fallen.
    Finanzdienstleister stehen der zu erwartenden Dynamik jedoch nicht machtlos gegenüber. In mehreren größeren Komplexen am Kapitalmarkt haben wir dies bewiesen. Der Schlüssel liegt in der proaktiven Kommunikation mit den Kunden, bevor Anlegeranwälte es tun, sowie in guter Recherche. Wer informatorisch die Nase vorn hat, beweist sich als glaubwürdiger als blumige Versprechen von Anlegeranwälten.
    Dazu habe ich Ihnen folgenden Vorschlag gemacht und bitten Sie, diesen interessierten Vermittlern weiterzuleiten.
    1. BEMK Rechtsanwälte nimmt interessierte Vermittler als Mandanten an.
    2. Wir prüfen die verwendeten Prospekte im Bereich der Risiken und geben eine individualisierte Stellungnahme an jeden Mandanten hierzu ab, welche dieser in der Kommunikation mit den Kunden nutzen kann.
    3. Wir befassen uns mit den typischen Argumenten der Anlegeranwälte und rücken diese zurecht, was die Mandanten ebenfalls in der Kundenkommunikation nutzen können.
    4. Wir recherchieren belastbare, exklusive Informationen (wie wir es beispielsweise in den Bereichen INFINUS, BWF, Captura führend getan haben, bis hinein in Aufsichts- und Ermittlungsverfahren).
    5. Wir richten auf unserer Homepage einen exklusiven, nicht öffentlichen Lombardium-Blog ein, in welchem wir zentral für die Mandanten kommunizieren und aktuelle Fragen beantworten und wo sich die Mandanten austauschen können.
    6. Wir stellen Ihnen helfend unsere Maklerbetreuerin in den nächsten Monaten zur Seite, welche die Mandanten in der Kundenkommunikation betreut und viel Erfahrung hat in den oben genannten Komplexen.
    7. BEMK Rechtsanwälte übernehmen die Abwehr außergerichtlicher Ansprüche, unabhängig von der Anzahl und Höhe, sowie etwaige Meldungen bei der VSH.
    Sollen sich später – was wir zu vermeiden suchen – Haftungsprozesse ergeben, kooperieren wir hierbei mit dem Kollegen Nikolaus Sochurek (Peres & Partner, München), um die ggf. simultane Versorgung bestmöglich zu gewährleisten.
    Kosten:
    Wir gehen davon aus, dass die hiesige Mandantengemeinschaft stark genug wird, so dass sich für alle vorgenannten Tätigkeiten bis eine einmalige pauschale Vergütung zwischen 700,00 Euro und 900,00 Euro netto rechtfertigen lässt. Wir warten hierzu die Anzahl ab und berechnen dies voraussichtlich zum Februar 2016. Damit sind unsere Leistungen ab jetzt sowie im kompletten Jahr 2016 abgegolten.

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