Start Allgemein Staatsanwaltschaft Chemnitz: Istvan György Bellus

Staatsanwaltschaft Chemnitz: Istvan György Bellus

264

Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 28.01.2015, Az.: 1 Gs 131/15, 350 Js 16903/12, wurde der dingliche Arrest zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen gem. §§ 111 b ff. StPO in das Vermögen des Istvan György Bellus, geboren am 12.12.1960, wohnhaft in 32314 Maldonado, Urugay, in Höhe von 65.412,13 EUR angeordnet.

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen wurden wie folgt realisiert:

1.

Hypothekenbank Frankfurt AG

Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten

auf Rückgewähr der nicht oder teilweise valutierten, in Abteilung III im Grundbuch von Schloßchemnitz, Blatt 756, Flurstück Nr. 595, unter lfd. Nr. 1 zugunsten des Drittschuldners eingetragenen Buchgrundschuld in Höhe von 205.000,00 EUR,

auf Auszahlung des Mehrerlöses bzw. auf Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Mehrerlöses für den Fall, dass bei einer Verwertung der Buchgrundschuld ein Betrag erlöst wird, der die durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche des Drittschuldners gegen den Schuldner übersteigt,

auf Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung der Buchgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld,

auf die dem Schuldner gegenwärtig oder zukünftig zustehende Eigentümergrundschuld gegen die Hypothekenbank Frankfurt AG, Helfmann-Park 5, 65760 Eschborn, wurden gepfändet.

2.

Sicherungshypothek im Grundbuch von Schloßchemnitz

In Abteilung III des Grundbuches von Schloßchemnitz, Blatt 756, Flurstück 595, Winklerstraße 42, Hechlerstr. 17, wurde eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 65.412,13 (fünfundsechzigtausendvierhundertzwölf Euro und dreizehn Cent) EUR eingetragen.

Achtung: Über die jeweilige aktuelle Höhe der gepfändeten Guthaben bzw. Ansprüche können keine Angaben gemacht werden! Die Angaben zu den Vermögensgegenständen sowie zu deren tatsächlicher Werthaltigkeit beruhen auf den Angaben der Drittschuldner. Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Vermögensgegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für evtl. Vollstreckungsergebnisse kann nicht übernommen werden.

Alle Gläubiger sind hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die von der Staatsanwaltschaft zugunsten Verletzter vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf gewünschte Vermögenswerte zuzugreifen.

Vor, bzw. sofern nicht vorab erfolgt, auch nach Vornahme der Zwangsvollstreckung bedarf es gem. §§ 111 g, h StPO gegebenenfalls der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen.

Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehen sich ausschließlich auf strafrechtlich relevante Sachverhalte; mögliche zivilrechtliche Ansprüche von Geschädigten sind nicht umfasst. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Geschädigten, die sich ggf. an einen Rechtsanwalt wenden sollten.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein