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Werner Klumpe zum Thema CSA Beteilgungsfonds 4 und 5

Ende September 2015 hat die Staatsanwaltschaft Würzburg Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Würzburg gegen fünf Personen erhoben, die im Dezember 2014 wegen des Verdachts der Schädigung zahlreicher Kapitalanleger im Rahmen einer großangelegten Durchsuchungsaktion festgenommen worden waren. Hierbei handelt es sich nach unseren Informationen um die Verantwortlichen der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG und der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG.Nach umfangreichen Ermittlungen, die von der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg unter Leitung der Staatsanwaltschaft geführt wurden, wird den weiterhin in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten nunmehr jeweils gewerbsmäßiger Betrug und Untreue in mehreren Fällen bzw. Anstiftung oder Beihilfe hierzu zur Last gelegt. Sie sollen als Verantwortliche daran mitgewirkt haben, eine Vielzahl von Kapitalanlegern zu schädigen, indem diesen die Möglichkeit einer gewinnbringenden Geldanlage in Aussicht gestellt wurde, während es den Angeschuldigten in Wirklichkeit von Anfang an darauf angekommen sein soll, sich selbst unrechtmäßig an den einbezahlten Geldern zu bereichern.

Die CSA Beteiligungsfonds wurden zwischen 2003 und 2006 auf den Markt gebracht. Emittentin war die Capital Sachwert Alliance, eine Tochtergesellschaft der ehemaligen Frankonia Gruppe (heute: Deltoton GmbH). Der Vertrieb erfolgte über die – mittlerweile insolvente – Futura Finanz GmbH. Die CSA Beteiligungsfonds sind mittlerweile ebenfalls insolvent. So teilte das Amtsgericht Würzburg am 01.07.2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG, die CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG und die Deltoton GmbH mit. Zum Insolvenzverwalter wurde jeweils Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler, Hofstraße 3, 97070 Würzburg, bestellt.

Insbesondere Anleger, die über einen „Ratenvertrag“ verfügen, also trotz der Insolvenz verpflichtet sind, weiterhin die vereinbarten Raten an die CSA-Beteiligungsfonds zu zahlen, sollten eine außerordentliche Kündigung des Beteiligungsvertrags in Erwägung ziehen. Dies hätte zur Folge, dass die Raten nicht weiter zu zahlen sind. Ein Verjährungsproblem besteht insofern nicht, da das Kündigungsrecht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht verjährt:

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