Dark Mode Light Mode

Hydropower 6 und 7 – Schadensersatzansprüche?

Es ist immer wieder das gleiche Thema, gibt es ein Problem mit einem Kapitalmarktprodukt, dann ist es schon fast zu einer Reflexhandlung geworden, den Vermittler des Produktes zu verklagen. Logische Konsequenz aus diesen Klagen wär eigentlich, dass kein Vermittler mehr außerhalb eines festen Anstellungsverhältnisses und/oder eines Haftungsdaches ein Finanzprodukt verkaufen sollte.

Die in den letzten Wochen von Müller Seidel Vos Rechtsanwälte vorgenommenen Recherchen haben ergeben, dass die Gruppe um Herrn Dr. Yavar Demir, die von den Anlegern in die Anlagen Hydropower VI und Hydropower VII der Deutsche Biofonds AG investierten Gelder veruntreut haben muss. Anlegern droht hier der Totalverlust des Investments.

Die Bewegungen der Konten der Centauri Holding, der Rechtsvorgängerin der Deutsche Biofonds Treuhand GmbH, auf deren Konten die Anleger ihre Einlagen eingezahlt hatten, lassen erkennen, dass die Gelder zweckentfremdet worden sein müssen. So ist mittlerweile nachweisbar, dass Herr Dr. Demir kein einziges Wasserkraftwerk mit den Mitteln der Anleger angeschafft hat. Stattdessen hat er zum Beispiel aufwendige Werbeveranstaltung in Hamburg mit den eingeworbenen Mitteln beglichen oder private Anschaffungen, wie z. B. einen Düsenjet, finanziert. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth fahndet derzeit nach den – nach Abzug der Vertriebskosten – noch verbliebenen ca. 30 Mio. EUR Anlegergeldern. „Leider kann man den Anlegern keine große Hoffnung machen, dass diese Gelder über Arreste der Staatsanwaltschaft bzw. eine Rückgewinnhilfe an die Geschädigten zurückgeführt werden können. Denn die Gelder sind mit großer Wahrscheinlichkeit auf Konten in der Türkei gelandet, die vermutlich bereits abgeräumt worden sind“, sagt Fachanwalt Martin Seidel von Müller Seidel Vos Rechtsanwälte.

Was können die Anleger Hydropower VI und VII jetzt tun?

Da Schadenersatzansprüche gegen Dr. Demir vermutlich wirtschaftlich nicht durchzusetzen sind, weil die Gelder verschwunden sind, haben wir unsere Recherchen und rechtlichen Prüfungen auf andere Haftungsgegner ausgedehnt.

Müller Seidel Vos Rechtsanwälte ermittelt derzeit, ob das den Anlegern von dem Vertrieb vorgelegte Plausibilitätsgutachten einer deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tatsächlich von dieser erstellt worden ist oder ob es sich hierbei etwa um ein gefälschtes Dokument handelt. „Nach uns vorliegenden Informationen hat eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Türkei im Jahr 2013 festgestellt, dass der Rückfluss der investierten Gelder aus dem Verkauf der Kraftwerke unmittelbar bevorstehen soll. Wir fragen uns, auf welcher Grundlage diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu solchen Feststellungen gelangen konnte“, so Rechtsanwalt Seidel.

Sollte sich das Plausibilitätsgutachten, mit dem die Anleger eingeworben wurden, als echt herausstellen, können betroffene Anleger Schadenersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend machen, die das Gutachten erstellt hat.

Des Weiteren kommt eine Haftung der Vermittler wegen Verstoßes gegen die ihm obliegende Plausibilitätsprüfungspflicht in Betracht. „Meiner Ansicht nach hätte kein gewissenhaft arbeitender Vermittler die Beteiligungen Hydropower VI und Hydropower VII als sichere Sachwertinvestition anbieten dürfen, da relativ klare Anzeichen vorhanden waren, die die Plausibilität der Anlage

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Werner Klumpe zum Thema CSA Beteilgungsfonds 4 und 5

Next Post

Rechtsanwaltskanzlei warnt vor Telefonaten mit der Postbank-Finanzberatung