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Kanzlei Werner Klumpe zum ECI-Skandal mit Kay Rieck an der Spitze – „Modifiziertes Schneeballsystem“?

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Mitte Oktober gab die ECI-Gruppe bekannt, dass die Anleger und Anleihengläubiger zukünftig keine Ausschüttungen mehr erhalten sollen, sondern über Aktien an der Deutsche Oel und Gas S.A. (DOGSA) „abgefunden“ werden sollen (sog. „Debt-to-Equity-Swap“). Diese Aktien haben eine Haltefrist von drei Jahren; im Ergebnis wird hierdurch also die Kapitalbindung bei den ECI-Fonds um mindestens drei Jahre verlängert. Betroffen sind die Anleger der folgenden Beteiligungen:

  • US Öl- und Gasfonds IX GmbH & Co. KG
  • US Öl- und Gasfonds XI GmbH & Co. KG
  • US Öl- und Gasfonds XII GmbH & Co. KG
  • US Öl- und Gasfonds XIII GmbH & Co. KG
  • US Öl- und Gasfonds XIV GmbH & Co. KG
  • US Öl- und Gasfonds XV GmbH & Co. KG
  • US Öl- und Gasfonds XVI GmbH & Co. KG
  • US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG

Ebenfalls betroffen sind die Anleihengläubiger der folgenden Beteiligungen:

  • US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 1 GmbH & Co. KG
  • US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 2 GmbH & Co. KG
  • US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 3 GmbH & Co. KG
  • US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 4 GmbH & Co. KG
  • US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 5 GmbH & Co. KG
  • US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 6 GmbH & Co. KG
  • US Öl und Gas Namensschuldverschreibung 7 GmbH & Co. KG

Während die Anleihengläubiger – immerhin – vorab die Möglichkeit bekamen, an einer entsprechenden Anlegerversammlung teilzunehmen, wurden die Fondsanleger von der Fondsgeschäftsführung vor vollendete Tatsachen gestellt: In einem zweiseitigen Schreiben wurde den Fondsanlegern Mitte Oktober lediglich mitgeteilt, man habe die jeweiligen Gewinnbeteiligungsrechte in die Deutsche Oel- und Gasgruppe eingebracht und hierfür als Gegenleistung Aktien der DOGSA erhalten. Diese Entscheidung sei „aus kaufmännischer Vorsicht“ und „zum Wohle und Kapitalerhalt der Anleger“ zwingend erforderlich.

Die näheren Umstände der „Einbringung“ wurden den Fondsanlegern ebenso wenig mitgeteilt wie die konkreten Gründe, die diesen Vorgang „zwingend erforderlich“ machten.

Doch auch bei den Anleihegläubigern halten wir die Vorgehensweise der ECI-Gruppe für bemerkenswert. So wurde in der Einladung zur Anlegerversammlung vom 08.10.2015 mitgeteilt, man wolle die Anleger „unter anderem über den aktuellen Projektstand informieren“. Dass hier zwingender Handlungsbedarf bestand, wurde den Anlegern jedoch verschwiegen. Aus den Mitte Oktober versandten Protokollen der Anlegerversammlung ist hingegen klar ersichtlich, dass die ECI-Gruppe wirtschaftlich mit dem Rücken zur Wand steht.

Aufgrund einer „witterungsbedingten Verzögerung“ bei der Fertigstellung der Produktionsinfrastruktur seien Mehrkosten von 220 Mio. US-$ entstanden. Diese habe ein amerikanischer Investor vorfinanziert. Ferner sei 2015 für ECI ein „sehr schwieriges Jahr gewesen“. Sollten die Anleger dem Dept-to-Equity-Swap nicht zustimmen, könnte dies zum Verlust der Rückzahlungs-, Ausschüttungs- und Zinsansprüche der ECI-Anleger führen.

Offensichtlich sollte durch die verharmlosende Formulierung in der Einladung zu den Anlegersammlungen vermieden werden, dass zu viele – möglicherweise kritische – Anleger erscheinen.

Das zuvor beschriebene Vorgehen der ECI-Gruppe kann man nach unserer Auffassung nur als unseriös bezeichnen. Letzten Endes führ die Einbringung der Gewinnbeteiligungen bei den ECI Öl- und Gasfonds zu einer faktischen Beendigung des eigenen Geschäftsbetriebs. Gleichzeitig wird die Kapitalbindung der Anleger um immerhin drei Jahre verlängert.

Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier erhebliche wirtschaftliche Probleme bestehen, die insbesondere darauf zurückzuführen sind, dass im Jahre 2015 zu wenig „frisches“ Kapital von neuen Anlegern eingeworben werden konnte. Dies hat die ECI-Gruppe durch ihren Geschäftsführer, Herrn Mossmann, auch mehr oder weniger deutlich eingestanden. So heißt es z.B. im Protokoll der Anlegerversammlung zu den Namensschuldverschreibungen Nr.4, das Jahr 2015 stelle „ein sehr schwieriges Jahr für die ECI Gruppe dar, die Platzierung sei 75% hinter den Erwartungen geblieben“. Offensichtlich besteht also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Einwerben neuer Gelder und der Bedienung der „alten“ Fonds mit Ausschüttungen. Ob sich hiermit bereits der in der Fachpresse schon länger geäußerte Verdacht bestätigt, die ECI-Fonds seien ein modifiziertes Schneeballsystem, lässt sich derzeit – noch – nicht beantworten.

Der weitere von der ECI-Gruppe genannte Grund („witterungsbedingte Schwierigkeiten bei der Fertigstellung“) kann bei einem Ölprojekt in Alaska (!) wohl kaum ernst genommen werden, schon gar nicht, um Mehrkosten von sage und schreibe 220 Mio. US-$ zu begründen. Die Aussage, man sei in Alaska auf witterungsbedingte Schwierigkeiten (unerwarteter Schneefall?!) gestoßen, mutet ähnlich absurd an wie die Aussage, man habe in der Wüste wider Erwarten Sand gefunden. Welchen wirtschaftlichen „Wert“ die nun herausgegeben Aktien tatsächlich haben, darf vor diesem Hintergrund ebenfalls bezweifelt werden.

– Rechtliche Bewertung: –

Der nun erfolgte „Umtausch“ der Kommanditanteile in Aktien kommt, wie gesagt, einer wirtschaftlichen Auflösung des eigenen Geschäftsbetriebs der Kommanditgesellschaften (gemeint sind die US Öl- und Gasfonds) gleich. Über eine solche Auflösung hätte aber eigentlich jeweils die Gesellschafterversammlung abstimmen müssen, dies ist in den uns vorliegenden Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften klar so geregelt (z.B. in § 11 Ziff. 6 beim US Öl- und Gasfonds IX oder in § 12 Ziff. 6 bei den Fonds X – XVII).

Im Übrigen war nach § 23 Ziffer 2 der Gesellschaftsverträge eine eigenmächtige Verlängerung der Kapitalbindung (über die feste Laufzeit hinaus) nur für ein Jahr zulässig. Durch die dreijährige Unkündbarkeit der Aktien erfolgt nun aber de facto eine Verlängerung der Kapitalbindung für drei Jahre. Die Rechte der Anleger wurden hier also weitgehend übergangen.

Das Vorgehen der ECI-Gruppe bei den Fondsgesellschaften steht daher ersichtlich nicht im Einklang mit den zugrundeliegenden Gesellschaftsverträgen, ungeachtet der Frage, ob hier der Treuhänder tatsächlich zum Wohle der Anleger abgestimmt hat.

Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Namensschuldverschreibungen. In der Einladung zu den Anlegerversammlungen wurde mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass hier über den wirtschaftlichen Fortbestand der ECI-Fonds abgestimmt werden sollte. Insofern sei nochmals an den Wortlaut der Einladungsschreiben erinnert, wo es hießt, man wolle über den „aktuellen Projektstand informieren“. Mit keiner Silbe wurde auch nur angedeutet, dass es wirtschaftliche Schwierigkeiten in dreistelliger Millionenhöhe gab. Vor diesem Hintergrund ist es nicht weiter verwunderlich, dass die Mehrzahl der Anleger den Treugeber mit der Abgabe der Stimme beauftragten. Die Brisanz der Abstimmung war den Einladungsschreiben ja nicht ansatzweise zu entnehmen. Aus diesen Gründen gehen wir davon aus, dass die gefassten Beschlüsse bei den Namensschuldverschreibungen einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer Anfechtung bzw. Nichtigkeitsfestellung kaum standhalten werden.

– Unsere Empfehlung: –

Aus den zuvor beschriebenen Gründen besteht nach unserer Auffassung wenig Aussicht, dass eine Duldung des vertragswidrigen Handelns der ECI-Gruppe zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation für die betroffenen Anleger führen wird. Wir empfehlen daher sowohl bei den Anleihen, als auch bei den Kommanditbeteiligungen eine sofortige außerordentliche Kündigung.

Für die Anleger der ECI-Namensschuldverschreibungen bedeuten die nun gefassten Beschlüsse eine nachteilige Veränderung der Anleihebedingungen. Wird durch eine Umstrukturierung des Kapitals die Rechtsposition eines Anlegers zu seinen Lasten geändert, so kann dies zu einem Recht auf außerordentliche Kündigung der Anleihe führen. Dies hat auch unlängst das OLG Frankfurt in einem ähnlichen Fall bestätigt. Mit Urteil vom 17.09.2014 (Az. 4 U 97/14, n. rkr.) hat das OLG Frankfurt festgestellt, dass das Recht auf eine außerordentliche Kündigung trotz Durchführung eines Änderungsverfahrens nach den §§ 5 ff. Schuldverschreibungsgesetzt besteht.

Im Übrigen ließe sich eine Kündigung auch ganz allgemein auf § 314 BGB stützen, die oben beschriebenen Vorgänge dürften nach unserer Auffassung einen „wichtigen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Rechtsfolge einer außerordentlichen Kündigung wäre die Geltendmachung des vollen Anspruchs gegen den Emittenten, Zug um Zug gegen Herausgabe der Anleihe.

Eine entsprechende Möglichkeit gibt es auch für die Anleger der US Öl- und Gasfonds. Grundsätzlich kann nämlich auch eine solche Fondsbeteiligung außerordentlich gekündigt werden:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-kuendigung-einer-beteiligung-an-einem-geschlossenen-fonds-als-alternative-zur-klage-auf-rueckabwicklung_070745.html

Voraussetzung einer Kündigung bei einer geschlossenen Fondsbeteiligung ist, dass der Anleger bei der Zeichnung fehlerhaft beraten wurde. Diese Voraussetzung dürfte nach unserer Auffassung hier jedenfalls insofern erfüllt sein, als in den Fondsprospekten versprochen wurde, die Auflösung der jeweiligen Fondsbeteiligung sei – abgesehen von der vorgesehenen Laufzeit – nur unter Mitwirkung der Fondsanleger möglich (vgl. § 12 Ziff. 6 der Gesellschaftsverträge). Ferner wurde in den Fondsprospekten der Fonds X-XVII eine feste Kapitalbindung versprochen, die ohne die Mitwirkung der Anleger nur um maximal ein Jahr verlängert werden konnte. De facto wurde die Kapitalbindung nun aber um drei Jahre verlängert – ohne jede Mitwirkung der Anleger. Wir halten die Prospektangaben insofern für unvollständig und damit fehlerhaft.

Unabhängig davon besteht für die Anleger der Namensschuldverschreibungen die Möglichkeit die Beschlüsse durch ein Gericht für unwirksam erklären zu lassen. Ferner dürften sich die Verantwortlichen der ECI-Gruppe, wie auch der Treuhänder, hier schadensersatzpflichtig gemacht haben. Betroffene Anleger sollten daher in Erwägung ziehen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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