Start Justiz Insolvenzverfahren Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GdbR – Insolvenz

Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GdbR – Insolvenz

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AMTSGERICHT LUDWIGSHAFEN AM RHEIN, Beschluss- In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GdbR, Otto-Stabel-Straße 2-4, 67059 Ludwigshafen, vertreten durch die Geschäftsführer

  1. TreMa Immobilien Managementgesellschaft mbH, Otto-Stabel-Straße 2-4, 67059 Ludwigshafen, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Bettina Donhardt, ebenda, und
  2. FITEC AG & Co. KG, Kaiserstraße 209, 76133 Karlsruhe, vertreten durch die  persönlich haftenden Gesellschafter

R.A.P. Vermögensanlagen Aktiengesellschaft, Kaiserstraße 209, 76133 Karlsruhe, vertreten durch den Vorstand Walter Beutelmann, ebenda, und

G.I.I. Gesellschaft für Immobilien-Investitionen mbH, Kaiserstraße 209, 76133 Karlsruhe, vertreten durch den Geschäftsführer Walter Beutelmann, ebenda,

– Schuldnerin –

an dem weiter beteiligt ist:

Sparkasse Rhein Neckar Nord, D 1, 1-3, 68159 Mannheim

– Antragstellerin, persönlich haftende Gesellschafterin zu 1) –

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Tobias Bieber, Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg

Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim

– Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter –

hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein am 02.11.2015 durch Richter am Amtsgericht beschlossen:

  1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird mit Wirkung ab

Montag, 2. November 2015, 15:36 Uhr

das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

  1. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim

  1. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
  2. Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
  3. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).
  4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über

– die Person des Insolvenzverwalters,

– die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),

– ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

– Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus   selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung   (§ 66 Abs. 3 InsO),

– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,   Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), – besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters   (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des   Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen   Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem   anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu   diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die   Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung   oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, – Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung   unter Wert § 162, 163 InsO).

– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer   Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),

– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

– und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf

Montag, den 18.01.2016, 10:00 Uhr, Saal III,

 im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 04.12.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.

Hinweise:

Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.

Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.

Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

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