Gerade in den letzten Jahren wurden auf dem Grauen Kapitalmarkt viele Nachrangdarlehen (und paritätische Darlehen oder Mischformen) als Kapitalanlagen angeboten. Sie sind seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes im Juli 2015 prospektpflichtige Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG und damit Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG. Zuvor waren sie ohne eine Erlaubnis nach § 34f GewO für den freien Finanzdienstleister vermittelbar, was sich mit der Einordnung in das VermAnlG geändert hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Nachrangdarlehen eine korrekte und wirksame qualifizierte Rangrücktrittsklausel enthält, die den Tatbestand eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG in puncto Unbedingtheit des Rückzahlungsanspruchs ausschließt.In der Praxis sind vor allem Fragen der Wirksamkeit der qualifizierten Nachrangklausel von Bedeutung, der Einbeziehung und Wirksamkeit der Vertragsbedingungen, der richtigen Aufklärung über das Wesen und die Risiken des Nachrangdarlehens in der Vermittlung, der Anlegerrechte in Insolvenzverfahren, der richtigen Widerrufsbelehrung.