Ein interessantes Urteil, das der BGH dort gefällt hat. Der Bundesgerichtshof hatte nämlich die Frage zu entscheiden, ob in den Medien Bilder von Privatpersonen gezeigt werden dürfen, auf denen diese zufällig in der Nähe eines Prominenten abgebildet sind . Klagegegenstand war ein Foto vom „Ballermann“ auf Mallorca, auf dem eine Frau in Badebekleidung am Strand abgebildet war. Die abgedbildete Dame befand sich zufällig dort, als das Foto von einem eines prominenten Fußballer geschossen wurde, welches dann in der BILD-Zeitung und auf bild.de veröffentlicht wurde. Die Berichterstattung hatte einen Raubüberfall auf den besagten Fußballnationalspieler zum Gegenstand.
Gegen ihre Abbildung in der BILD-Zeitung und auf bild.de klagte die Dame und forderte Unterlassung und Geldentschädigung. Der BGH gab ihr in weiten Teilen Recht. Eine Veröffentlichung ohne ihre Zustimmung war unzulässig. Eine Geldentschädigung bekam sie jedoch nicht. Grundsätzlich dürfen Bildnisse, auf denen Personen abgebildet sind, nur mit deren Einwilligung veröffentlich und verbreitet werden. Dies ergibt sich aus § 22 Satz 1 KUG. Ausnahmen hiervon kommen z. B. in Betracht, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) oder eine Person dort nur als unwesentliches Beiwerk erkennbar ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).