Über das Vermögen der PLENTUM Vertriebsgesellschaft mbH, eingetragen beim Registergericht Lübeck, HRB 14299 HL, Ohmstraße 13, 23701 Eutin,
vertreten durch die Geschäftsführerin Andrea Flohr, geb. 15.05.1963, Ludwigstraße 13, 23683 Scharbeutz
1)
wird heute, am 22.07.2015 um 11:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist, §§ 16, 17, 19 InsO.
2)
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Walter Bröhan, Mühlenstraße 56, 23552 Lübeck.
3)
Insolvenzforderungen (§§ 38, 39 InsO) sind gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter schriftlich bis zum 21.09.2015 anzumelden.
4)
Das Verfahren ist überschaubar. Dennoch wird das mündliche Verfahren angeordnet.
Termin zur Berichterstattung und zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des ernannten oder Wahl eines neuen Verwalters, Wahl eines Gläubigerausschusses und gegebenenfalls über die in den §§ 100, 160, 149, 162, 271 InsO genannten Gegenstände und Prüfungstermin wird bestimmt auf:
Freitag, 2. Oktober 2015, 09:30 Uhr, Saal C, im Gerichtsgebäude.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beschlussunfähigkeit der einberufenen Gläubigerversammlung die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu den Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 Abs. 1 InsO als erteilt gilt.
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach
§§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung sind, wenn sie als solche angemeldet werden, ausdrücklich so zu bezeichnen (§ 302 InsO). Darüber hinaus ist der konkrete Sachverhalt substantiiert darzulegen, aus welchem sich die Deliktseigenschaft herleitet.
Den Gläubigern obliegt es selbst, zu prüfen, ob ihre Angaben vom Insolvenzverwalter fehlerfrei in die Insolvenztabelle übertragen wurden.
Gläubiger, deren Forderungen im Prüfungstermin festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über den Ausgang des Prüfungstermins.
5)
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin beanspruchen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 3 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, die binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich bei dem Amtsgericht Eutin, Jungfernstieg 3, 23701 Eutin einzulegen ist.
Amtsgericht Eutin, 22.07.2015