Wir sagen nein, denn was jetzt beginnt, ist doch eine juristsiche Auseinandersetzung mit Anlegern, bedingt durch das Rückforderungsschreiben an die Anleger. Schaut man ins Internet zu den aktuellen Veröffentlichungen von Rechtsanwälten zu diesem Thema, dann kann man hier feststellen, dass sich hier bereits eine ganze Armada von Rechtsanwälten auf das Thema stürzt. Das hier nun Anleger auf diese Anwälte zugehen werden, ist sicherlich wahrscheinlich und damit sind dann eben auch die juristsichen Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Das wird die Gesellchaft nicht nur mit Zeit und Arbeit beschäftigen, sondern auch sicherlich Kostenaufwand bedeuten. Und viel schlimmer für die Geselslchaft ist, so lange hier juristische Auseinandersetzungen toben, wird natürlich auch kein Geld zurückfließen an die Gesellschaft, im Gegenteil für die juristischen Auseinandersetzungen wird die Gesellschaft dann in der Bilanz sogar Rückstellungen bilden müssen.
Hier eine der vielen Anwaltsmeinungen im Netz:
Die Anleger der POC Eins GmbH & Co. KG sind mit Schreiben vom 06. Juli 2015 von der Fondsgesellschaft aufgefordert worden, die erhaltenen Ausschüttungen 2013 bis zum 25. Juli 2015 zurückzuzahlen. „Das sollten die betroffenen Anlegern in keinem Fall machen“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Ebenso wenig die Gesellschafter der POC Zwei GmbH & Co. KG, der POC Groth GmbH & Co. KG, der POC Groth 2. GmbH & Co. KG, der POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG sowie der POC Groth 3 Plus GmbH & Co. KG, die ein ähnliches Aufforderungsschreiben erhalten haben“. Die Begründung der Fondsgesellschaft: Aufgrund des Einbruchs der Gas- und Ölpreise und einer Kreditkündigung der finanzierenden Bank müssten die in 2013 erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt werden. Denn die Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft sei angespannt und die Auszahlungen seien noch nicht von der Gesellschafterversammlung genehmigt worden seien (vgl. § 20 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrages).
„Diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrages zur Rückforderung der Ausschüttungen ist nicht anwendbar“, meint Anwalt Hahn, „weil eine Gesellschafterversammlung zum Thema der Genehmigung der Ausschüttungen 2013 noch nicht abgehalten worden ist. Im Übrigen ist die weitere Klausel – ein konkreter Liquiditätsbedarf der Gesellschaft zu unbestimmt und daher unwirksam“. Was den Anlegern laut Hahn Mut machen sollte: In der Vergangenheit hätten sich Anleger bei verschiedenen Schiffsfonds erfolgreich vor Gericht gegen die Rückforderung von Ausschüttungen gewehrt.“