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BfW Consult GmbH & Co. KG – insolvent

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BfW Consult GmbH & Co. KG, Winterbergstraße 2, 01277 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRA 8554 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BfW Consult Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kempe; d. vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bethe (nicht im Handelsregister eingetragen)– wurde am 16.07.2015 um 10:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Dr. Christoph Munz, Louis-Braille-Straße 5, 01099 Dresden, Email geschäftlich: dresden@munz-anwaelte.de Telefax: 0351 46906 891 Telefon geschäftlich: 0351 46906 0

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 26.08.2015 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über

die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters

die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

die Wahl eines Gläubigerausschusses

die Frage der Unterhaltsgewährung für die Schuldnerin und deren Familie aus der Insolvenzmasse

Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)

Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149  Abs. 2 InsO)

Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)

Verzicht auf Rechnungslegungstermin bei § 207 InsO

sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 15.10.2015 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

533 IN 351/15 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 16.07.2015

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