Zum 1. Juli 2015 beträgt der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle 1.079,99 Euro pro Monat. Wer Unterhaltsverpflichtungen erfüllt, erhält einen höheren Freibetrag. Bei einem Kind liegt dieser bei 1.477,99 Euro, bei zwei oder mehr Kindern entsprechend höher. Konkret bedeutet das: Nur wenn Betroffene mehr als ihren Freibetrag verdienen, müssen sie bei einer Zwangsvollstreckung einen Teil an ihre Gläubiger abtreten.
- Neue Pfändungstabelle: Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, gültig ab 1. Juli 2015
- Alte Pfändungstabellen: Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, gültig vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015
Beispiel: So darf ein alleinstehender Schuldner, der monatlich 1.400 Euro verdient, 1.171,72 Euro behalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, muss er gar nichts von seinem Lohn abtreten